Diskussion:Versuch (Strafrecht)
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Im zweiten Absatz des Einleitungstextes steht: "Der Versuch ist bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet wird." Ich hätte dazu gleich die Fundstelle angegeben und den Gesetzestext zitiert. Also: "Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (§ 23 Abs. 1 StGB)" [schln] --84.170.125.97 11:28, 9. Aug 2005 (CEST)
Ich weiß nicht, ob die Überschrift "Rechtsfolgen" auf dieser Seite so glücklich gewählt ist? Beim Stichwort Strafgesetz sind als typische Rechtsfolgen "die Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Nebenfolgen wie z.B. Fahrverbot, Berufsverbot, Beschlagnahme und Einziehung" aufgezählt. Mit den "Rechtsfolgen der Tat" beschäftigt sich im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches der dritte Abschnitt. Das Thema Versuch gehört in dieser Systematik zu den Grundlagen der Strafbarkeit. [schln] --84.170.125.97 11:41, 9. Aug 2005 (CEST)