Verfassungsfeindlichkeit
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Verfassungsfeindlichkeit ist die Ansicht einer Person oder einer Gruppe von Personen, wie Parteien oder Vereinen, die darauf ausgerichtet sind die Verfassungsmäßige Ordnung zu gefährden oder zu beseitigen.
Verfassungsfeindliche Organisationen und Parteien können in Deutschland verboten werden. Für das Parteiverbot ist das Bundesverfassungsgericht zuständig, für Vereine und andere Organisationen der Bundesinnenminister oder (bei regionaler Verbreitung der Organisation) der Innenminister des jeweiligen Bundeslandes. Die Verfassungsfeindlichkeit ist eines der Kriterien die nach Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz zum Verbot einer politischen Partei erforderlich sind.
Siehe auch Parteiverbot
Zitat: Art. 21 (2) GG: "Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht."
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