Verordnung über das Erbbaurecht
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Die Verordnung über das Erbbaurecht (auch Erbbaurechts-Verordnung, ErbbauVO) regelt in Deutschland das Erbbaurecht, soweit nicht die Regelungen über das Erbbaurecht im BGB (insb. bei Altfällen) anzuwenden sind. Das Erbbaurecht ist weitestgehend vorkonstitutionelles Recht.
Anders, als es der Name "Erbbaurechtsverordnung" vermuten lässt, handelt es sich nicht um eine Rechtsverordnung. Vielmehr wurde die ErbbauVO als Verordnung des damaligen Rates der Volksbeauftragten "mit Gesetzeskraft" erlassen. Sie gilt nach Art. 123 Absatz 1 GG fort, da sie dem Grundgesetz nicht (inhaltlich) widerspricht. Ziel des Gesetzes war die Förderung des Wohnungsbaus und die Bekämpfung der Bodenspekulation.
Die ErbbauVO wurde also gemäß Art. 125 Nr. 1 GG Bundesrecht und teilt (da "mit Gesetzeskraft" nach damaliger Verfassung verordnet) den Rang eines (formellen) Parlamentsgesetzes. Das wird schon daran deutlich, dass die ErbbauVO stets durch Gesetz, niemals aber durch Rechtsverordnung (so beispielsweise bei der StVO) geändert wird. Mit der nächsten Rechtsbereinigung beabsichtigt der Gesetzgeber, den Titel klarstellend in "Erbbaurechtsgesetz" zu überführen.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Erbbaurechts-Verordnung |
Voller Titel: | Verordnung über das Erbbaurecht |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Bürgerliches Recht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | ErbbauVO |
FNA: | 403-6 |
Verkündungstag: | 15. Januar 1919 (RGBl. 1919, S. 72, 122) |
Inkrafttreten am: | 22. Januar 1919 |
Letzte Änderung durch: | Art. 138 Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 862, 884) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
25. April 2006 (Art. 210 Gesetz vom 19. April 2006) |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
[Bearbeiten] Wichtige Regelungen
§ 5: Als Inhalt des Erbbaurechts kann vereinbart werden, dass der Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks einer Veräußerung und/oder Belastung des Erbbaurechts zustimmen muss.
§ 9 Abs. 3 (zwangsversteigerungssicherer Erbbauzins): Es kann vereinbart werden, dass die Reallast (der Erbbauzins) bestehen bleibt, wenn der Grundstückseigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Rang vorhergehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt.
Siehe auch: Bewertung von Erbbaurechten im Artikel Erbbaurecht
§§ 18 - 22: Regelungen über die Beleihbarkeit von Erbbaurechten
[Bearbeiten] Weblinks
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