Verwaltungsvollstreckung
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Unter Verwaltungsvollstreckung versteht man die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten durch Verwaltungsbehörden.
Zur Verwaltungsvollstreckung in Österreich → Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Österreich)
Entsprechende Regelungen für die Bundesverwaltung sind im Verwaltungsvollstreckungsgesetz enthalten. An diesem orientieren sich auch die jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze der einzelnen Bundesländer.
Basis für die Verwaltungsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt. Vollstreckbarkeit ist gegeben, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen von Gesetzes wegen oder durch behördlich angeordnete sofortige Vollziehung entfällt.
Nach der Art des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird unterschieden in
- Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten
- sonstige Verwaltungsakte
Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten, werden im Rahmen der Beitreibung vollstreckt.
Bei den übrigen Verwaltungsakten stehen zur Verfügung:
Bei diesen Vollstreckungshandlungen ist die Dreistufigkeit von
- Androhung
- Festsetzung
- Vollstreckung
zu beachten. Dies bedeutet, dass die nächste Stufe erst nach Abschluss der vorangegangenen eingeleitet werden darf. Dabei sind sowohl die Androhung als auch die Festsetzung selbständige Verwaltungsakte, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
Generell ist bei der Vollstreckung in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
[Bearbeiten] Weblinks
Wiktionary: Verwaltung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
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