Verwandtenheirat
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Eine Verwandtenheirat ist eine Eheschließung unter Blutsverwandten. Die Nähe bzw. der Grad der Verwandtschaft ist dabei biologisch eindeutig aus der gemeinsamen Abstammung bestimmbar.
Katholisches Eherecht:
Für nahe Verwandte (bis Cousins 1. Grades) gab es und gibt es das kirchliche Verbot der Eheschließung. Für bestimmte Verwandtschaftsgrade (z.B. für Cousin-Cousine) kann es von der Kirche durch einen Dispens (Sondergenehmigung) aufgehoben werden. Bis 1917 Verbot die Katholische Kirche Ehen bis einschliesslich Cousin und Cousine 3. Grades.
Bürgerliches Eherecht:
Cousins aller Verwandtschaftsgrade können in Deutschland und nach den Zivilrechten der meisten anderen Staaten heiraten, verboten ist in Deutschland eine Heirat zwischen Blutsverwandten gerader Linie (Elternteil/Kind, Großelternteil/Enkelkind) und zwischen voll - und halbbürtigen Geschwistern - § 1307 BGB.
Ehen zwischen Personen, die Ahnengemeinschaft in ihrer 4. oder weiter zurückliegenden Vorfahrengeneration haben, gelten nicht mehr als Verwandtenheirat.
[Bearbeiten] Familienplanung
Die Verwandtenheirat spielt eine große Rolle in der humangenetischen Beratung, die aus diesem Grund Stammbäume aufstellt, um das Risiko von Erbkrankheiten abschätzen zu können. Das Basisrisko der allgemeinen Bevölkerung in nicht-verwandschaftlichen Ehen für schwere Fehlbildungen liegt bei 2 - 3%.
Basisrisiko für Erkrankungen beim Kind
- Verwandte 1. Grades (Vater-Tochter, Bruder-Schwester) : 30 - 50%
- Verwandte 2. Grades (Onkel-Nichte, Halbgeschwister) : ca. 10%
- Cousin-Cousine 1. Grades : 5 - 6%
- Cousin-Cousine 2. Grades : 3 - 4%
Extreme Ausmasse erreichen die genetischen Risiken nur bei Nachkommen von Verwandten 1.Grades (Inzest), bei einem einfachen Paar Cousin-Cousine 1.Grades ist das Risiko um ein vielfaches kleiner, liegt aber im Vergleich zur Normalbevölkerung noch etwa doppelt so hoch. Ab Cousin-Cousine 2. Grades ist das Risiko dem der Allgemeinbevölkerung nahezu, ab Cousin-Cousine 3.Grades vollständig gleichzusetzen.