Bild:Wappen ommersheim.gif
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wappen_ommersheim.gif (123 × 150 Pixel, Dateigröße: 7 KB, MIME-Typ: image/gif)
[Bearbeiten] Beschreibung, Quelle
- Bildbeschreibung: Ortswappen von Ommersheim - Gemeinde Mandelbachtal
- Quelle: verliehen durch den Saarländischen Innenminister Kurt Conrad
- Fotograf/Zeichner:Erhard Dehnke Saarbrücken
- Datum:30. Mai 1959
- Sonstiges: Oben im Schild ein wachsender blauer Löwe, rot bewehrt Zunge und Klauen auf silbernen Grund, unten ein silberner Pfahl auf blauem Grund.
Genemigung durch Dorfvorsteher wurde am 26.03.06 schriftlich erteilt:"Hallo und guten Tag, Herr XXXXXXXXXXX,
natürlich gebe ich gerne meine Zustimmung. Es sollte allerdings darauf geachtet werden, dass es auch das korrekte Wappen ist (Es gibt da mehrere Versionen, woher auch immer, die heraldisch nicht immer korrekt sind....). Herr XXXXXXX hat meines Wissens das korrekte Wappen als Datei, er soll es Ihnen zur Verfügung stellen.
Gruß
Stephan Piorko Ortsvorsteher Ommersheim"
Benutzer:Viribus unitis : Benutzer:Bastuccio
Diese Datei stellt ein Amtliches Werk (z. B. ein Gesetz, eine Verordnung oder einen amtlichen Erlass) dar und ist in Deutschland nach § 5 UrhG gemeinfrei („public domain“). |
Diese Datei oder Bestandteile davon stellen eine Flagge, ein Wappen, ein Siegel oder ein anderes Hoheitszeichen dar. Aus urheberrechtlicher Sicht ist die hier gezeigte Darstellung zwar gemeinfrei oder unter einer freien Lizenz freigegeben, bei der weitergehenden Verwendung sind jedoch nicht-urheberrechtliche Schutzrechte zu beachten.
Im Folgenden werden die länderspezifischen Rechtslagen näher erläutert. Durch einen Klick auf „Ausklappen“ wird der entsprechende Text eingeblendet. Deutschland
Wappen sind allgemein in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht und den öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen dienen sie darüberhinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen und Wappensatzung. Verwendung von Wappen ohne Genehmigung eines der Rechteinhaber kann straf- und zivilrechtliche Verfolgung und Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Österreich
Die Verwendungsmöglichkeiten der Wappen öffentlich-rechtlicher Körperschaften in Österreich sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Die reine Darstellung im erkennbaren Unterschied zum missbräuchlichen Führen (Gebrauchen) eines Wappens ist zulässig. Die ungenehmigte Verwendung/der ungenehmigte Gebrauch eines Wappens kann zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Schweiz
Die Verwendung öffentlicher Wappen und Zeichen ist durch das Bundesgesetz vom 5. Juni 1931 (232.21) und die Vollziehungsverordnung vom 5. Januar 1932 (232.211) geregelt (vgl. Volltext). Für die Wappen des Bundes und der Kantone ist Art. 3 massgeblich, für die Wappen der Bezirke, Kreise und Gemeinden Art. 5. Informationen über die Rechtslage in hier nicht gelisteten Rechtsordnungen sind ggf. hier zu finden. Im konkreten Einzelfall ist eine juristische Beratung zu empfehlen. Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
[Bearbeiten] Lizenz
Die Schutzdauer für diese Datei ist nach den Maßstäben des deutschen Urheberrechts abgelaufen, somit ist die Datei gemeinfrei („public domain“). |
Dateiversionen
Legende: (Aktuell) = Dies ist die aktuelle Datei, (Löschen) = lösche diese alte Version, (Zurücksetzen) = verwende wieder diese alte Version.
- (Löschen) (Aktuell) 23:16, 26. Mär. 2006 . . Bastuccio (Diskussion | Beiträge) . . 123 x 150 (7.079 Bytes) (Das Wappen der ehemaligen Gemeinde Ommersheim.)
- Diese Datei mit einem externen Programm bearbeiten
Siehe die Installationsanweisungen für weitere Informationen
Dateiverweise
Die folgenden Artikel benutzen diese Datei: