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Vorgeschriebene Mindesttragweiten von Positionslichtern bei Binnenschiffen (?)
Mindesttragweite |
Anwendung |
5 Seemeilen |
Dampferlichter der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb über 40 Tonnen und aller schleppenden Fahrzeuge mit Maschinenantrieb |
3 Seemeilen |
- Weißes Licht aller Lotsenfahrzeuge
- Rotes Licht der Lotsenfahrzeuge mit Maschinenantrieb
- Dampferlicht der Fahrzeuge unter 40 Tonnen
- "Dampferlicht" von Wasserflugzeugen
- Ankerlicht von Fahrzeugen über 45,75 Metern Länge
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2 Seemeilen |
- Seitenlichter der Fahrzeuge Tonnen mit Maschinenantrieb über 40 Tonnen und der Segelfahrzeuge über 20 Tonnen
- Hecklicht
- Ankerlicht von Fahrzeugen unter 45,75 Metern Länge
- Rote Lichter der manövrierunfähigen Fahrzeuge (Fahrstörungslichter)
- Lichter der Kabelleger, Tonnenleger und der Vermessung und Unterwasserarbeiten beschäftigten Fahrzeuge
- Lichter von Fahrzeugen der Fischerei sowie sämtlicher Lichter der mit Grundschleppnetz fischenden Fahrzeuge
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1 Seemeile |
- Seitenlichter der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb unter Tonnen sowie
- das der Ruder- und Segelfahrzeuge unter 20 Tonnen;
- Licht der doppelfarbigen Seitenlaterne
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keine Vorschrift |
- Das kleine weiße Licht (Richtlicht) eines geschleppten Fahrzeuge
- Das nur von Ruderbooten gezeigte weiße Licht
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Alle Lichter mit vorgeschriebener Mindesttragweiten werden als Positionslichter bezeichnet.
Lit.: Luchmann, Gottfried: Das kleine Handbuch der Seemannschaft für Binnensegler, Delius, Klasing & Co, ³1964, S. 339