Zubuße
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Mit Zubuße bezeichnet man Beiträge, die der Anteilseigner (Gewerke) einer Bergrechtlichen Gewerkschaft an diese zur Erfüllung von Verbindlichkeiten zu entrichten hat. Der Gewerke hat also im Unterschied zu einem Aktionär auch für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft aufzukommen. Die gesetzlichen Bestimmungen dazu sind im Vierten Teil (§94ff.) des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten (ABG) vom 24. Juni 1865 geregelt.