Zuteilungsgesetz
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Das Zuteilungsgesetz (ZuG) ist ein im Rahmen des europäischen Emissionsrechtehandels in Deutschland erlassenenes Gesetz, das
- nationale Ziele für die Emission von Kohlendioxid, CO2, in Deutschland sowie
- Regeln für die Zuteilung und Ausgabe von Emissionsberechtigungen an die
Betreiber von Anlagen festlegt, die dem Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) unterliegen.
Damit ist das ZuG die gesetzliche Ausgestaltung des deutschen Nationalen Zuteilungsplanes (NAP). Die Zuteilung von Berechtigungen an Betreiber von Anlagen die unter das TEHG fallen soll vom deutschen Parlament für jede Handelsperiode (Zuteilungsperiode) in einem gesonderten Gesetz geregelt werden, um flexibel auf neue Erkenntnisse oder Anforderungen reagieren zu können.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] ZuG 2007
Für die 1. Handelsperiode (2005 – 2007) wurde in Deutschland das ZuG 2007 [[1]] erlassen.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 - 2007 |
Kurztitel: | Zuteilungsgesetz 2007 |
Abkürzung: | ZuG 2007 |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Umweltrecht |
FNA: | 2129-41 |
Datum des Gesetzes: | 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211) |
Inkrafttreten am: | 31. August 2004 |
Letzte Änderung durch: | Art. 8 G vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704, 3710) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
29. Dezember 2004 (Art. 9 Abs. 2 G vom 22. Dezember 2004) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
In § 4 des ZuG 2007 sind die nationalen Emissionsziele und die Zuteilungsmengen für die einzelnen Sektoren (Wirtschaftsbereiche) beschrieben:
Sektor | Zur Verfügung stehende CO2-Menge, [Millionen Tonnen] |
Zuzuteilende CO2-Menge, [Millionen Tonnen] |
---|---|---|
Energie und Industrie | 503 | 495 |
Verkehr und Haushalte | 298 | 291 |
Gewerbe, Handel, Dienstleistungen | 58 | 58 |
Summe | 859 | 844 |
Im § 4 ZuG 2007 wird ebenfalls festgelegt, das ggfs. über sog. Erfüllungsfaktoren eine Reduzierung der Zuteilungsmengen stattfindet, falls die für den Sektor Energie und Industrie zur Verfügung stehenden Gesamtmenge von 495 Millionen Tonnen CO2 nicht ausreichen sollten.
In den §§ 7 bis 18 ZuG 2007 sind die verschiedenen Antragsmöglichkeiten für die Zuteilung festgelegt.
[Bearbeiten] ZuG 2012
Für die 2. Handelsperiode (2008 – 2012) erarbeitet die deutsche Bundesregierung derzeit ein neues Zuteilungsgesetz, in das auch die im Zuge des Revisionsprozesses des zweiten deutschen Nationalen Zuteilungsplanes (NAP II) umzusetzenden Änderungen (Forderungen der Europäischen Union) eingearbeitet werden müssen. Das ZuG 2012 wird wahrscheinlich im Sommer 2008 verabschiedet werden.
Aufbauend auf den Erfahrungen der ersten Handelsperiode 2005 bis 2007 soll das Emissionshandelssystem in Deutschland durch die im Zuteilungsgesetz 2012 festgelegten Regeln fortentwickelt und seine Effizienz verbessert werden. Mit dem NAP II bzw. dem ZuG 2012 wird die Struktur der Zuteilungsregeln, vor allem durch Verzicht auf Sonderregeln und Wahloptionen, gegenüber der ersten Handelsperiode deutlich vereinfacht.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
- [[2]]; Text des ZuG 2007
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