Überholvorgang
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Als Überholvorgang (oder auch Überholen) bezeichnet man die Fortbewegung eines überholenden Fahrzeuges an einem langsameren überholgen Fahrzeuges im Verkehr.
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[Bearbeiten] Auf der Straße
Im Straßenverkehr findet ein Überholvorgang das Vorbeibewegen an einem auf dem selben oder benachbarten Fahrstreifen in dieselben Richtung fahrenden anderen Fahrzeuges statt, im Gegensatz zum Vorbeifahren, das sich auf ein (nicht verkehrsbedingt) haltendes bzw. parkendes Fahrzeug bezieht.
Bei Linksverkehr wird rechts, bei Rechtsverkehr links überholt. In der Bundesrepublik Deutschland regelt § 5 der StVO das Überholen, in Österreich § 15 (allgemeine Vorschriften) und § 16 (Überholverbote) der österreichischen StVO. Grundsätzlich darf nur links überholt werden, außer (in Deutschland):
- bei Stau mit maximal 20 km/h Differenzgeschwindigkeit jedoch nur bis 60 km/h Maximalgeschwindigkeit, sofern mindestens 2 markierte Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung vorhanden sind (lt. Rechtsprechung)
- innerhalb geschlossener Ortschaften für Pkw und Lkw bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Motorräder, bei mindestens 2 markierten Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung
- Linksabbieger, die sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben, müssen rechts überholt werden
rechts überholen in Österreich:
- Linksabbieger, die sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden
- Straßenbahnen, wenn der Abstand zwischen den Gleisen und dem Fahrbahnrand baulich so groß ist, dass rechts überholt werden kann
- Fahrzeuge des Straßendienstes, wenn sie nicht links überholt werden können
Voraussetzungen für das Überholen sind:
a) für den Überholer:
- genügend Fahrbahnbreite (Seitenabstand bei einspurigen Fortbewegungsmitteln 1,5 m – z.B. beim Überholen von Fahrrädern –, bei mehrspurigen 1 m)
- wesentlich höhere Geschwindigkeit als das überholte Fahrzeug (mindestens 20 km/h) (siehe auch Elefantenrennen bei LKW)
- ausreichende Sicht auf den Gegenverkehr
- keine Behinderung oder Gefährdung des Gegenverkehrs
- keine Behinderung des Überholten
- keine Gefährdung durch den Fahrbahnzustand
b) für den zu Überholenden:
- keine Geschwindigkeitserhöhung (außer bei der Straßenbahn)
- möglichst weit rechts fahren
- keine Behinderung des Überholenden
Speziell außerhalb geschlossener Ortschaften zählt fehlerhaftes Überholen zu den Hauptunfallursachen.
[Bearbeiten] Berechnung des Überholweges bei konstanter Fahrgeschwindigkeit
- Lg = Gesamtlänge beider Fahrzeuge + beide Sicherheitsabstände (m)
- vh = Geschwindigkeit des Überholers (km/h)
- vd = Geschwindigkeitsunterschied zwischen beiden Fahrzeugen (km/h)
Rechenbeispiel:
Ein Pkw (4 m lang, 80 km/h schnell), möchte einen Lkw (12 m lang, 60 km/h schnell) auf einer Landstraße überholen.
- Lg = 4,0 m (Länge des Pkw) + 12,0 m (Länge des Lkw) + 40 m Sicherheitsabstand des Pkw zum Lkw vor dem Ausscheren + 30 m Sicherheitsabstand nach dem Überholen zum Lkw = 86 m
- vh = 80 km/h
- vd = 20 km/h
Das ergibt 86 m 80 : 20 = 344 m reiner Überholweg.
Bei einem entgegenkommenden Fahrzeug, das sich mit gleicher Geschwindigkeit wie der Überholer bewegt, ist dieser Überholweg zu verdoppeln. Damit ergibt sich als sicherer Überholweg 688 m.
[Bearbeiten] Auf der Schiene
In ähnlicher Weise kommt es im Betrieb von Eisenbahnen zu Überholungen. Zu diesem Zweck kann, muss aber nicht, der langsamere Zug stehenbleiben; bei der Deutsche Bahn AG beispielsweise unterbrechen langsame Züge auf einem Wartegleisabschnitt unter Umständen ihre Bewegung, um schnellere Züge vorbeizulassen, was dann trotzdem "Überholung" heißt; der langsame Zug "geht in die Überholung". Alternative zum kostspieligen Stillstand und zugleich Verallgemeinerung ist der Gleiswechselbetrieb. Falls der überholte Zug nicht zum Stillstand kommt, spricht man auch von "fliegender" Überholung, was auch dann gilt, wenn er dabei eine andere, parallele Strecke befährt.
Die Notwendigkeit von Überholungen entfällt ganz, wenn es zwei parallele (jeweils zweigleisige) Strecken gibt, auf denen jeweils eine konstante Geschwindigkeit gilt. Eine solche Entmischung schnellerer und langsamerer Züge ist zwar wünschenswert, lohnt sich aber nur bei Strecken mit hohem Aufkommen. Auch ist sie nicht immer möglich, zum Beispiel in engen Flusstälern und Innenstadtbereichen.
[Bearbeiten] Auf See
Auf See definiert das Wegerecht nach den Kollisionsverhütungsregeln Fahrzeuge als Überholer, die sich einem vorausfahrenden Fahrzeug in einem Winkel von mehr als 22,5° (2 Strich) achterlicher als querab nähern. Überholer sind ausweichpflichtig.
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