Diskussion:Übereignung
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ich hab die Unmöglichkeit des gutgläubigen Erwerbs bei abhanden gekommenen Sachen mal vom rechtschein "Besitz" nach oben verschoben und auch leicht anderes formuliert. Der Rechtsschein wird ja nicht zerstört durch das abhanden kommen (in der Vindikationslage gilt er ja z.B. weiter), sondern gutgläubiger Erwerb ist halt einfach ausgeschlossen, weil man dem Eigentümer die Entstehung des Rechtscheins nicht zurechnen will. --Soeren lawfucker 14:44, 16. Feb 2005 (CET)
- Sagt wer? Diskussionsbeiträge bitte signieren. --Andrsvoss 08:22, 16. Feb 2005 (CET)
außerdem: Wiegard in Staudinger's Kommentar zum BGB, §935 Rn 1 sowie Vorbemerkungen zu §§ 932 - 936 BGB Rn 19-24 und auch MünchKomm/Quack Rn 1. Herrschende Lehre ist demnach der Gedanke der "Verantwortung" für das Entstehen des Rechtsscheins. Der Rechtsschein entsteht also durchaus - nur rechnet man ihm dem Eigentümer nicht zu - und will ihm damit die Folgen nicht zumuten.
--Soeren lawfucker 15:04, 16. Feb 2005 (CET)