Abhandenkommen
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Das Abhandenkommen ist im deutschen Sachenrecht ein Ausnahmetatbestand (geregelt in § 935 BGB) zum gutgläubigen Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten und eine Ausnahme bei der Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers. Hat der Eigentümer den unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren, so bewertet das Gesetz sein Interesse an der Erhaltung des Eigentums höher als das Interesse des gutgläubigen Erwerbers an einem wirksamen Rechtserwerb. Durch das Abhandenkommen wird ein redlicher Erwerb dauerhaft verhindert. Das Abhandenkommen haftet der Sache selbst als Makel an. Auch spätere Erwerber können rechtsgeschäftlich kein Eigentum erhalten. Ihnen bleibt nur die Möglichkeit der Ersitzung. Eine Gegenausnahme gilt für Geld und Wertpapiere sowie beim Verkauf durch öffentliche Versteigerung. In diesen Fällen können auch abhandengekommene Sachen gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben werden.
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