Achtundvierziger
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Die Achtundvierziger waren das Führungsorgan der Bauernrepublik Dithmarschen.
Mit der Aufzeichnung des Dithmarscher Landrechts (am 13. Februar 1447), mit dem die Dithmarscher – beraten von den Hansen – eine feste und sichere Ordnung im eigenen Lande errichten und den Eigeninteressen der nahezu eigenständig handelnden Kirchspielen begegnen wollten, wurde gleichzeitig ein Obergericht von 48 auf Lebenszeit eingesetzten Richtern geschaffen. In den folgenden Jahrzehnten entwickelte sich dieses Kollegium zum eigentlichen Führungsorgan der Bauernrepublik Dithmarschen (1227 – 1559).
Die Zusammensetzung erfolgte nach dem altüberkommenen Duodezimalsystem – jeder Landesteil stellte 12 Vertreter. Diese Landesteile wurden Döffte genannt. Die Bauernrepublik Dithmarschen bestand aus insgesamt 5 Döfften: Die Westerdöfft, die Mitteldöfft, die Osterdöfft, die Meldorfer Döfft und die Strandmannsdöfft. Da der letztgenannte Landesteil an der Verfassungsreform nicht beteiligt war, stellte sie keinen Vertreter, sodass insgesamt 48 Richter durch Wahl eingesetzt wurden.
Das Kollegium der Achtundvierziger bestand bis zur Unterwerfung der Bauernrepublik Dithmarschen in der Letzten Fehde im Jahre 1559.
In seinem Buch „Geschichte Dithmarschens im Regentenzeitalter“ unterteilt Heinz Stoob die Zeit der Achtundvieriger in drei Abschnitte, mit der er die wachsende Bedeutung dieses Kollegiums hervorheben möchte (ebd. S. 48–137):
Die Zeit der Richter und Ratgeber (1447–1476)
Die Zeit der Verweser (1477–1510)
Die Zeit der Regenten und Herren (1510–1559)
[Bearbeiten] Literatur
- Heinz Stoob: Geschichte Dithmarschens im Regentenzeitalter, Westholsteinische Verlagsanstalt Boyens & Co., Heide 1959.
- Klaus Alberts: Friede und Friedlosigkeit nach den Dithmarscher Landrechten von 1447 und 1539, Westholsteinische Verlagsanstalt Boyens & Co., Heide 1978, ISBN 3-8042-0212-8.