Administrator (Evangelische Kirche)
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Als Administratoren wurden nach der Reformation in den evangelisch gewordenen reichsunmittelbaren geistlichen Fürstentümern im Heiligen Römischen Reich die an Stelle der bisherigen katholischen Fürstbischöfe von den Domkapiteln bzw. Stiftskapiteln gewählten und eingesetzten Fürsten bezeichnet, die ähnlich wie ihre katholischen Vorgänger einerseits landesherrlich-weltliche Funktionen und zum anderen geistliche Bischofsfunktionen ausübten. Letztere gingen jedoch mitunter auf die jeweiligen Kapitel über.
Die Position des Administrators lässt sich als die eines mit einer nichterblichen Herrschaftswürde ausgestatteten (Reichs-)Fürsten beschreiben, der durch das Kapitel gewählt wurde. Dieses setzte sich aus Kanonikern zusammen. Es kam vor, dass ein Administrator auf Betreiben des Kapitels wieder abgesetzt werden konnte. Auf die Wahl eines Administrators wurde häufig durch andere weltliche Fürsten Druck ausgeübt, die darin eine Möglichkeit sahen, für ihre (häufig noch nicht erwachsenen) Söhne Versorgungsposten zu schaffen, indem diese mit der Wahl zum Adminstrator die Position eines Territorialfürsten aus eigenem Recht erlangten. Mit dieser Platzierung von nahen Verwandten war auch das Streben nach vergrößertem Einfluss der eigenen Dynastie im Stiftsgebiet verbunden. Nicht selten fand die Wahl eines Administrators bereits zu Lebzeiten des vorhergehenden Administrators statt, so dass der Nachfolger zunächst die Stellung eines Koadjutors einnahm.
Die Bezeichnung des postulierten Administrators (wörtlich Verwalter) wurde gewählt, da nach zeitgenössischem Verständnis für den Bischofstitel die Zustimmung des Papstes notwendig war. Der Administratortitel steht damit im Zusammenhang mit dem gleichlautenden Titel der Katholischen Kirche, der noch heute für bischofähnliche Amtsträger verwendet wird.
Der Übergang der fürstlichen Gewalt von katholischen Bischöfen zu protestantischen Administratoren wurde bis zum Westfälischen Frieden im Jahre 1648 vom Kaiser des Heiligen Römischen Reiches nicht anerkannt, so dass bis dahin die Administratoren der betreffenden Erz- und Hochstifte ihre eigentlich zustehenden Stimmen im Reichsfürstenkollegium des Reichstages nicht wahrnehmen konnten. 1648 wurden allerdings die meisten protestantischen geistlichen Fürstentümer säkularisert und den Herrschaftsbereichen benachbarter Fürsten angeschlossen.
Es gab folgende protestantische geistliche Fürstentümer:
- Hochstift Brandenburg, 1571 zu Brandenburg
- Erzstift Bremen, 1648 weltliches Herzogtum Bremen unter schwedischer Herrschaft
- Hochstift Cammin, 1556 zu Pommern
- Hochstift Halberstadt 1648 weltliches Fürstentum Halberstadt unter brandenburgischer Herrschaft
- Hochstift Havelberg, 1571 zu Brandenburg
- Hochstift Lübeck, 1803 weltliches Fürstentum Lübeck unter oldenburgischer Herrschaft
- Erzstift Magdeburg, 1680 weltliches Herzogtum Magdeburg unter brandenburgischer Herrschaft
- Hochstift Merseburg, 1565 zu Sachsen
- Hochstift Minden, 1648 weltliches Fürstentum Minden unter brandenburgischer Herrschaft
- Hochstift Naumburg, ? zu Sachsen
- Hochstift Osnabrück, abwechselnd katholische Bischöfe und protestantische Administratoren, 1803 zu Hannover
- Hochstift Ratzeburg, 1648 weltliches Fürstentum Ratzeburg, unter mecklenburgischer Herrschaft
- Hochstift Schwerin, 1648 weltliches Fürstentum Schwerin, unter mecklenburgischer Herrschaft
- Hochstift Verden, 1648 weltliches Fürstentum Verden unter schwedischer Herrschaft