Aktueller Rentenwert
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Der aktuelle Rentenwert ist gemäß § 68 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch seit dem 1. Januar 1992 der Betrag, der in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung einer monatlichen Rente wegen Alters (Altersrente) entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge in Höhe des Durchschnittsverdienstes gezahlt worden sind.
Für Rentenbezieher in dem Teil Deutschlands, in dem am 2. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt („Beitrittsgebiet“) , legt § 255 a SGB einen – geringeren – aktuellen Rentenwert (Ost) fest.
[Bearbeiten] Entwicklung
Soweit für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 ein aktueller Rentenwert benötigt wird, wird auf die nach den damals gültigen Vorschriften AVG, AnVNG u.a.) gültigen Faktoren zur Umrechnung von Werteinheiten in einen Rentenanwartschaft zurückgegriffen. Das 100-fache dieses Umrechnungswertes ergibt den aktuellen Rentenwert für diese Zeiten.
Bis zum 30. Juni 2000 stellte der aktuelle Rentenwert einen am jeweils zeitnahen Nettolohnniveau orientierten Rentenbetrag sicher. Zum 1. Juli 2000 war der aktuelle Rentenwert ausnahmsweise abweichend vom § 69 SGB VI durch den per Haushaltssanierungsgesetz (HSanG) vom 22. Dezember 1999 eingefügten § 255 c SGB VI („Inflationsausgleich“) bestimmt worden.
Mit dem zum 1. Januar 2001 rückwirkend in Kraft getretenen, im deutschen Bundesrat nicht zustimmungspflichtigen Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) kehrte man zu einer „modifizierten“ Bruttoanpassung zurück.
Zum 1. Juli 2001 wurde der aktuelle Rentenwert nunmehr nur noch unter Berücksichtigung der beiden Faktoren „Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer des vergangenen Kalenderjahres im Verhältnis zum vorvergangenen Kalenderjahr“ und "Veränderung des Beitragssatzes zur Arbeiter- bzw- Angestelltenrentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres zum vorvergangenen Kalenderjahr" bestimmt.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird dabei gem. § 255 a SGB VI abweichend vom § 68 SGB VI nicht schwächer steigen als der aktuelle Rentenwert, womit für den Bereich Ostdeutschlands der Grundsatz der Angleichung der Renten abhängig von der Angleichung der Erwerbseinkommen erfolgen soll.
Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 ergänzt den § 68 SGB VI im § 255 e SGB VI um eine Übergangsvorschrift für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 1. Juli 2011.
Zum 1. Juli 2004 und zum 1. Juli 2005 wurde die Anpassung der Renten per Gesetz („Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Rente zum 1. Juli 2004“ bzw. „~ 2005“) ausgesetzt.
[Bearbeiten] Tabelle der Rentenwerte
Jahr | Wert-Ost | Wert-West |
---|---|---|
Gültig 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 | 21,61 € | 24,84 € |
Gültig 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 | 21,74 € | 24,99 € |
Gültig 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 | 22,06 € | 25,31 € |
Gültig 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 | 22,70 € | 25,86 € |
Gültig 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 | 22,97 € | 26,13 € |
Gültig 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 | 22,97 € | 26,13 € |
Gültig 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 | 22,97 € | 26,13 € |
Gültig 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 | 22,97 € | 26,13 € |
[Bearbeiten] Weblinks
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