Anerkannte Regeln der Technik
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Die (allgemein) anerkannten Regeln der Technik sind technische Regeln bzw. Technikklauseln für den Entwurf und die Ausführung von baulichen Anlagen oder technischen Objekten.
Es sind Regeln, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen, in der Praxis bei dem nach neuestem Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt sind und sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt haben. Sie stellen nach Werkvertragsrecht für den Sollzustand eine Minimalforderung dar und bei Nichteinhaltung liegt ein Mangel vor, soweit die Abweichung nicht zuvor mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist. In diesem Zusammenhang ist der Auftraggeber vollumfänglich über die geplante Abweichung zu informieren und auf die daraus resultierenden Folgen hinzuweisen.
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind nicht identisch mit den DIN und anderen Normen. Vielmehr gehen sie über die allgemeinen technischen Vorschriften, wozu auch die DIN-Normen gehören, hinaus. Für gültige DIN-Normen besteht nur die Vermutung, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Vermutung ist widerlegbar, denn in den Normenausschüssen werden auch Interessenstandpunkte vertreten. Außerdem entsprechen Normen nicht immer dem aktuellen technischen Kenntnisstand und beinhalten nicht immer Regeln, die sich langfristig bewähren oder bewährt haben.
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[Bearbeiten] Abgrenzung innerhalb der Technikklauseln
Die anerkannten Regeln der Technik unterscheiden sich vom Stand der Technik dadurch, dass letzterer eine höhere Stufe der technischen Entwicklung darstellt, sich aber in der Praxis noch nicht langfristig bewährt haben muss. Für Bauleistungen wird aufgrund der Dauerhaftigkeit des Werkes sowie des Kenntnisstandes der Ausführenden in der Regel die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik gefordert.
[Bearbeiten] Bestimmungen, welche die Anwendung fordern
In Teilen des Baurechts (Bauordnungen der Länder), aber auch der Sicherheitstechnik.
Sie finden sich in vielen Vorschriften und Verträgen und spielen insbesondere im Werkvertragsrecht und Baurecht eine Rolle.
Gefordert wird die Anwendung der anerkannten Regeln der Technik u.a. in den folgenden Gesetzeswerken:
[Bearbeiten] Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- § 3 ArbStättV
- Allgemeine Anforderungen
- (1) Der Arbeitgeber hat
- 1. die Arbeitsstätte nach dieser Verordnung, den sonst geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einzurichten und zu betreiben.
[Bearbeiten] Bundesberggesetz
Im Bundesberggesetz (BBergG)
- § 55 BBergG: Zulassung des Betriebsplanes
- (1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn (...)
- 3. die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, dass die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden
- § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesberggesetz
- Stellt ein Spezialgesetz hörere Anforderungen (z. B. Immissionsschutzrecht bzw. Störfallrecht versus Baurecht), so sind in der Regel die höheren Anforderungen zu beachten.
[Bearbeiten] VOB
In der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
- § 4 Ausführung
- 2. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
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