Anleitung zu Straftaten
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Die Anleitung zu Straftaten ist in Deutschland gemäß § 130a des Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
[Bearbeiten] Wortlaut
Der Wortlaut des § 130a StGB lautet:
- (1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
- 2.öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
- (3) § 86 Abs. 3 StGB gilt entsprechend.
[Bearbeiten] Tatbestand
§ 131 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist der öffentliche Friede. Der Tatbestand setzt einen bedingter Vorsatz des Täters voraus, der eine Anleitung verbreitet die geeignet ist, der Begehung einer Tat nach § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) zu dienen.
[Bearbeiten] Weblinks
- Wortlaut des § 130a StGB
- Kommentar
- Urteil AG Berlin-Tiergarten vom 30. Juni 1997 - 260 DS 857/96
- Linkhaftung
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