Anordnung über den kirchlichen Datenschutz
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Die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) ist die für den Bereich der römisch-katholischen Kirche in Deutschland geltende Datenschutz-Regelung. Die Kirchen in Deutschland können aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes eigene Rechtsordnungen für ihren Bereich bestimmen. Sofern die KDO eigene Regelungen für einzelne Bereiche definiert, gehen diese in der Regel dem Landes- bzw. Bundesdatenschutzgesetz vor [1]. Der Anwendungsbereich der KDO erstreckt sich nicht nur auf den Bereich der sogenannten verfassten Kirche, sondern auch auf den Deutschen Caritasverband, die Diözesan-Caritasverbände, ihre Untergliederungen und Fachverbände und alle kirchlichen Stiftungen, Körperschaften, Anstalten, Einrichtungen und Werke unabhängig von ihrer Rechtsform. Dadurch werden von der KDO die personenbezogenen Daten einer großen Zahl von Bürgern erfasst, die z.B.
- in einem katholischen Krankenhaus behandelt werden,
- als Kind oder Jugendlicher in einer katholischen Jugendhilfeeinrichtung leben,
- eine Drogenberatungstelle in katholischer Trägerschaft aufsuchen,
- als Eltern eine katholische Erziehungsberatungsstelle aufsuchen,
- im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung von einem katholischen Träger betreut werden,
- als Pflegebedürftige von einem Pflegedienst in katholischer Trägerschaft versorgt werden.
Die jeweiligen Ortsbischöfe müssen jeweils für ihr Bistum die KDO förmlich in Kraft setzen. Alle Bischöfe in Deutschland haben dies getan. Neben der KDO existieren in einigen Bistümern weitere spezifische Datenschutzregelungen der Kirche, z. B. zum Schutz der Patientendaten in katholischen Krankenhäusern, die als spezielle Regelungen Vorrang vor der KDO haben.
Die Bischöfe sind verpflichtet, für ihr Bistum jeweils einen Diözesandatenschutzbeauftragten zu bestellen (§ 16 KDO). Der Diözesandatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und nur den kirchlichen Recht bzw. dem für die Kirchen verbindlichen staatlichem Recht unterworfen. An den Diözesandatenschutzbeauftragten kann sich jeder wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten von kirchlichen Stellen in seinen Rechten verletzt worden zu sein (§ 15 KDO).
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
- Arbeitshilfe der Deutschen Bischofskonferenz zum Datenschutz und Melderecht der katholischen Kirche (mit dem Text der KDO), Bonn 2006 (PDF)
- Übersicht über die Regelungen des kirchlichen Datenschutzes auf www.datenschutz-kirche.de
- Namen und Anschriften der Diözesandatenschutzbeauftragten der deutschen Bistümer
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