Anrechnungszeit
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Als Anrechnungszeit (AZ) bezeichnet eine Zeitspanne, die für verschiedene Berechnungen von Berechtigungen herangezogen werden kann. In Deutschland wird sie unter anderem zur Rentenberechnung, in Österreich zur Pensionsberechnung herangezogen, aber auch für Arbeitslosenversicherung und andere.
Für die Rentenberechnung in Deutschland wird diese im § 58 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB) geregelt. Anrechnungszeiten können für folgende Tatsachen anerkannt werden:
- Arbeitsunfähigkeit (inkl. Rehabilitation) siehe §58 Abs.1 Nr. 1 SGB VI
- Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr siehe §58 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI
- Schwangerschaft/Mutterschutz siehe §58 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI
- Arbeitslosigkeit siehe §58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI
- Ausbildungssuche siehe §58 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI
- Schulbesuch siehe §58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
- Rentenbezug siehe §58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI
Es bestehen noch Übergangsregelungen und Altfälle für die noch für weitere Tatbestände Anrechnungszeiten anerkannt werden können, diese sind jedoch in der Praxis nicht mehr relevant.
Die Rentenversicherungsträger, das sind die Regionalträger der Deutsche nRentenversicherung ehem. LVAen, die Deutsche Rentenversicherung Bund ehem. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ehem. Bundesknappschaft, Bahnkasse & Seekasse (Fusion zum 1. Oktober 2005) entscheiden über die Anerkennung einer Anrechnungszeit durch einen Verwaltungsakt d.h. durch einen Bescheid. Anrechnungszeiten werden in der Regel von der Krankenkasse (bei Arbeitsunfähigkeit, Schulbesuch und Schwangerschaft) oder von der Agentur für Arbeit dem Rentenversicherungsträger gemeldet. Sollte es sich um andere Anrechnungszeittatbestände handeln oder ist die Meldung nicht durchgeführt worden, sind die Tatsachen die zu einer Anerkennung der Anrechnungszeit führen in der Regel nachzuweisen.
Eine Anrechnungszeit kann nicht anerkannt werden, wenn wegen des gleichen Tatbestands Sozialleistungen gezahlt werden. Dies ist vor allem bei Arbeitsunfähigkeit und bei Arbeitslosigkeit ein häufiger Ausschlußgrund.
Anrechnungszeiten können, obwohl der Tatbestand erfüllt ist, nicht anrechenbar sein. Dies ist der Fall wenn bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit keine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit unterbrochen wird (Ausnahme: Der Tatbestand wird zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr zurückgelegt).
Anrechnungszeiten können sich über die Gesamtleistungsbewertung rentensteigernd auswirken oder werden selbst bewertet. Zudem kann die Anwartschaft für eine Erwerbsminderungsrente erhalten bleiben. Bei der Rentenberechnung werden die Anrechnungszeiten sehr unterschiedlich bewertet. Für die Rentenberechnung ist zwischen Schul-und Hochschulausbildungen und einem Fachschulbesuch zu unterscheiden.
Schulbesuch, Krankheit und Schwangerschaft/Mutterschutz können auch anrechenbar sein, wenn Sie im Ausland zurückgelegt wurden.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Auszüge aus dem Gesetzestext zum § 58 (1) SGB VI
[Bearbeiten] Arbeitsunfähigkeit
Auzug aus dem § 58 (1) Nr. 1 SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte 1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
[Bearbeiten] Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr
Auzug aus dem § 58 (1) Nr. 1a SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte 1a. nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
[Bearbeiten] Schwangerschaft/Mutterschutz
Auzug aus dem § 58 (1) Nr. 2 SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte 2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
[Bearbeiten] Arbeitslosigkeit
Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 3 SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlichrechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
[Bearbeiten] Ausbildungssuchend
Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 3a SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte 3a. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einem deutschen Arbeitsamt als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
[Bearbeiten] Schulbesuch
Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 4 SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte 4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
[Bearbeiten] Rentenbezug
Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 5 SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte 5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Rentenrechtliche Zeiten: freiwillige Beiträge, Pflichtbeitragszeit, Berücksichtigungszeit, Kindererziehungszeit, Zurechnungszeit
- Versicherungsträgern: BfA, Landesversicherungsanstalt, Seekasse, Bundesknappschaft
![]() |
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |