Arbeitsförderungsrecht
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Das Arbeitsförderungsrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland im Sozialgesetzbuch III zusammengefasst. Es regelt neben den beiden anderen großen Zweigen der Sozialversicherung, dem Kranken- und Rentenversicherungsrecht einen der wichtigsten und politisch umstrittensten Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung.
Die Arbeitslosenversicherung wird, wie die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Der Beitragssatz (derzeit seit 1. Januar 1993 unverändert 6,5 %) wird gesetzlich festgelegt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) als Träger der Arbeitslosenversicherung finanziert durch die Erhebung der Beiträge, die durch Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen ergänzt werden, nicht nur die Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern auch die ihr im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik zugewiesenen Aufgaben sowie die Mittel für die Verwaltung und für die Selbstverwaltung.
Siehe auch:
- Arbeitslosenversicherung
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosengeld 2
- Bundesagentur für Arbeit
- Beschäftigungsverhältnis
- Hartz-Reform
[Bearbeiten] Weblinks
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