Architektenvertrag
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Der Architektenvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Bauherren und dem Architekten. In diesem wird detaliert der Umfang der Leistungserbringung durch den Planer fixiert, und ist frei verhandelbar. Die Schriftform ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber aufgrund der sich ergebenen Rechts- und Gewährleistungsansprüche durchaus empfehlenswert.
In Deutschland ist die rechtliche Grundlage für diesen Vertrag immer die "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" (HOAI). In dieser sind auch die Grundansprüche gemäß der neun Leistungsgruppen des Planers geregelt, wenn ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen wurde.
Die regelmäßigen Architektenleistungen sind der Vor- und Hauptentwurf, Bauvorlagen, amtliche Baugesuche, Mengen- und Kostenkalkulationen, Baugrunduntersuchungen, Beibringung der Statikunterlagen, Ausschreibung und Vergabe der einzelnen Gewerkeleistungen, Bauleitung- und überwachung und die Erstellung und Zusammenfassung der Endabrechnung nach Bauabschluss bzw. für die Übergabe.
Die neun Leistungsgruppen und ihre Anteile am Gesamthonorar sind:
- 3 % für grundsätzliche Lösungsvorschläge z.B. in der Bauvorplanung
- 7 % für die Bauvorplanung
- 11 % für die Entwurfsplanung
- 6 % die Genehmigungsplanung und Zusammenstellung der Unterlagen (z.B. für das Bauamt)
- 30 % für die Ausführungsplanung (Zusammen- und Erstellung der Ausschreibungsunterlagen bzw. Leistungsverzeichnisse)
- 15 % Planung der Auftragsvergabe (auch entsprechende Rücksprachen über die Verfügbarkeit besonderer Materialien)
- 9 % Mitwirkung und Betreuung der Auftragsvergabe
- 31 % für die Bauüberwachung bis zur Endabnahme
- 3 % für die abschließende und meist unvermeidliche Mängelbeseitigung
Die Bezahlung kann für die jeweiligs erbrachte Leistungsphase stufenweise vereinbart werden.
Für die Reduzierung der Gesamtbaukosten ist es möglich, mit einem Architektenvertrag eine Erfolgsbeteiligung zu regeln, aber auch eine Haftungsvereinbarung für sich erhöhende Kosten abzuschließen.