Bannmeile
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Als Bannmeile oder auch Befriedeter Bezirk (früher auch Bannkreis genannt) bezeichnet man allgemeine Schutzzonen um die Sitzungsorte der Gesetzgebungsorgane des Bundes (z. B. Bundestag, Bundesrat) und der Länder (Landtage) sowie des Bundesverfassungsgerichts, in der Tätigkeiten bzw. Versammlungen verboten und nur in Ausnahmefällen zugelassen sind. Beabsichtigt wird der Schutz dieser Verfassungsorgane vor dem unmittelbaren Druck der Bevölkerung.
Manchmal bezeichnet man die Bannmeile auch als Verbotszone. Dabei könnte es sich z.B. um Handelsverbote handeln.
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[Bearbeiten] Deutschland
Die Bannmeile definiert den Mindestabstand um den Bundestag, Bundesrat, Landtage und Bundesverfassungsgericht, welcher von Demonstranten einzuhalten ist. Die Bannmeile nennt sich auch befriedeter Bezirk.
Das Bannmeilengesetz des Bundes wurde am 31. Juli 2000 reformiert. (Siehe jetzt Befriedeter Bezirk). In den Ländern gibt es solche Gesetze nach wie vor. Im "Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes" (BefBezG) hat der Bundestag auch für Bundesrat und Bundesverfassungsgericht befriedete Bezirke festgelegt. Nötigenfalls wird die Beachtung der Bannmeile mit Polizeigewalt durchgesetzt. Demonstrationen auch in der Bannmeile sind zulässig, wenn keine Störung zu erwarten ist. Dies gilt vor allem an sitzungsfreien Tagen (§ 5 BefBezG).
Zur Zeit einer Wahl gibt es im Umkreis von Wahllokalen auch eine Art Bannmeile, wo eine Agitation der Parteien verboten ist. In Deutschland ist der Umfang nicht gesetzlich bestimmt, sondern wird durch lokale Verordnungen auf einen Bereich von in der Regel 10 bis 50 Meter festgelegt.
[Bearbeiten] Österreich
In Österreich gibt es den Begriff offiziell nicht, wird jedoch umgangssprachlich beispielsweise für Zonen rund um ein Wahllokal, die durch weiße Markierungen gekennzeichnet sind, verwendet. Innerhalb dieser Zone ist während der Wahlzeit Agitation verboten. Aber auch die Schutzzonen, die um Schulen verhängt werden können, um Dealer von Schülern fernzuhalten, werden umgangssprachlich so bezeichnet.
[Bearbeiten] Schweiz
In der Schweiz ist diese Art von Bannmeile unbekannt.
[Bearbeiten] Historisches
Die Bannmeile war ursprünglich ein definiertes Gebiet rund um eine Stadt, in dem keine fremden Händler ihre Ware zum Schutz des eigenen Handels feilbieten durften. An großen Markttagen wurde diese Bannmeile aufgehoben.
- Siehe zur historischen Gewerbegerechtigkeit auch: Bannrecht, Meilenrecht
- Vergleiche auch französisch Banlieue.
[Bearbeiten] Weblinks
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