Behandlungsfehler
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Ein Behandlungsfehler wird definiert als eine nicht angemessene, zum Beispiel nicht sorgfältige, nicht richtige oder nicht zeitgerechte Behandlung eines Arztes und kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit (Tun oder Unterlassen) betreffen. Dabei kann der Fehler rein medizinischen Charakters sein, sich auf organisatorische Fragen beziehen, oder es kann sich um Fehler nachgeordneter oder zuarbeitender Personen handeln. Auch fehlende oder unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung über medizinische Eingriffe und ihre Risiken zählen zu Behandlungsfehlern.
Ein Behandlungsfehler kann jedoch auch folgenlos bleiben. Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers hat daher nur dann für den Arzt strafrechtliche oder zivilrechtliche (Schmerzensgeld/ Schadenersatz) Konsequenzen, wenn er bei dem Patienten zu einem Schaden geführt hat. Wichtig ist hier, dass ein Behandlungsfehler den Schaden nicht tatsächlich verursachen muss, es reicht schon, wenn er ihn verursachen könnte. Wird eine weitere Maßnahme nötig, haftet der Arzt, der den Fehler gemacht hat, auch für eventuelle Fehler des nachbehandelnden Arztes.
[Bearbeiten] Beweislast
Die objektive Beweislast für einen Behandlungsfehler liegt beim Patienten. Beim Bestehen eines Anfangsverdachts kann der Patient den Arzt u. U. auch schriftlich fragen, ob die Behandlung ordnungsgemäß verlaufen ist. Der behandelnde Arzt ist zur Mitwirkung verpflichtet und muss alle Fragen des Patienten wahrheitsgemäß beantworten. Um sich jedoch nicht selbst zu belasten, darf der Arzt auch Fragen des Patienten nicht beantworten.
Es bietet sich jedoch bei einem begründeten Anfangsverdacht evtl. auch an, eine zweite Meinung oder ein Gutachten zur Beweissicherung einzuholen und den Arzt u. U. mit dem kritischen Ergebnis zu konfrontieren.
[..] ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht.[...] (BGH Urteil VI ZR 34/03 vom 27. April 2004).
[Bearbeiten] Schmerzensgeld
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dürfen für ein angemessenes Schmerzensgeld grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände eines Falles berücksichtigt werden, darunter der Grad des Verschuldens des Schädigers, die Dauer von Schmerzen, Einschränkungen des Lebens und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers als auch des Geschätigten usw.. Ein Geschädigter sollten sich daher nicht damit zufrieden geben, dass bei der Bemessung von Schmerzensgeld phantasielos auf beliebte Schmerzensgeldtabellen von gestern zurückgegriffen wird.
Auch Ärzte und Krankenhäuser sind heute mehr denn je gezwungen Kosten einzusparen. Um Kosten einzusparen werden gesicherte Vorgehensweisen und Vorschriften vorsätzlich missachtet. Durch Schlamperei entstehen Unfälle. Und Schlampereien werden nicht abgestellt, wenn es nicht weh tut. Auch wenn Schäden durch sehr solvente Berufshaftpflichtversicherungen getragen werden, muss ein schlampiger Versicherter eine Hochstufung fürchten oder mit einer Kündigung rechnen. Es sollte daher ein spürbares Schmerzensgeld verlangt werden. Weitere Schäden können so vermieden werden.
[Bearbeiten] Siehe auch:
- Ärztliche Aufklärung
- Informed consent, Informierte Einwilligung
- Heilbehandlung; Patientenrecht
- Pflege; in der professionellen Alten- bzw. Krankenpflege wird der Begriff Pflegefehler entsprechend verwendet;
- Patientensicherheit.
- Dienstvertrag
- Zivilverfahren
- Schmerzensgeld
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