Beitragssatz
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In der Sozialversicherung beschreibt der Beitragssatz den Anteil des Arbeitsentgelts, der zum Zweck der sozialen Sicherung an die Sozialversicherung abgeführt wird.
In Deutschland werden diese Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Beitragspflichtig ist dabei nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Zur Zeit (Stand: 1. Januar 2004) betragen die Beitragssätze für Arbeitnehmer
- 9,75 % (2005) in der gesetzlichen Rentenversicherung
- durchschnittlich 6,865 % in der gesetzlichen Krankenversicherung in 2005 [1]
- 0,85 % in der Pflegeversicherung
- 3,25 % zur Bundesanstalt für Arbeit
(Quelle: Arbeits- und Sozialstatistik, Statistisches Taschenbuch 2004).
In der gesetzlichen Unfallversicherung wird der Sozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber alleine getragen.
Siehe auch: Lohnnebenkosten