Berufskrankheit
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Die Berufskrankheit ist neben dem Arbeitsunfall einer der beiden Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung.
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[Bearbeiten] Deutschland
Rechtsgrundlage ist nach deutschem Recht das Sozialgesetzbuch VII und die Berufskrankheiten-Verordnung (vgl. Weblinks).
[Bearbeiten] Die Berufskrankheit als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung
Beruflich bedingte Krankheiten wurden erst seit 1925 entschädigt. Der Versicherungsfall ist in § 9 Sozialgesetzbuch VII geregelt, wonach Berufskrankheiten nur solche Krankheiten sind, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheit bezeichnet (sog. "Liste der Berufskrankheiten", § 9 Abs. 1 SGB VII, vgl. Weblinks; sog. Enumerationsprinzip oder Listenprinzip). Welche Krankheiten darin aufgenommen werden, entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag des Ärztlichen Sachverständigenbeirates, einem aus Arbeitsmedizinern zusammengesetzten Gremium, und auf der Grundlage entsprechender EU-Empfehlungen.
Diese Liste ist aber nicht abschließend. Darüber hinaus muss nämlich eine Erkrankung gem. § 9 Abs. 2 SGB VII "wie eine Berufskrankheit" entschädigt werden, wenn sie nicht in die vorgenannten Liste eingestellt worden ist, obwohl sie in diese hätte aufgenommen werden müssen.
Der Versicherungsfall ist wie folgt aufzubauen:
- Der Betroffene muss dem versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung angehören (§§ 2 ff. SGB VII).
- Die Krankheit muss in einer kausalen Beziehung (im Sinne der im Sozialrecht vorherrschenden Lehre von der wesentlichen Bedingung; haftungsbegründende Kausalität, entschädigungsfähig) zu der versicherten Tätigkeit stehen.
- Weiterhin muss sie einen Gesundheitsschaden wesentlich verursacht haben (haftungsausfüllende Kausalität, entschädigungspflichtig)
- der Versicherungsfall ist an keine Altersgrenze gebunden, auch ein 90-Jähriger kann neu entschädigt werden
- hat der Betroffene Angehörige, für die er sorgen muss, haben auch diese selbst nach seinem Tode eventuell Ansprüche auf Versicherungsleistungen.
[Bearbeiten] Zuständiger Träger
Für alle Maßnahmen zur Prävention und für Leistungen bei einer (drohenden) Berufskrankheit sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig (gewerbliche Berufsgenossenschaften, Unfallkassen, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften). Grundlage für deren Tätigkeit ist das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII).
[Bearbeiten] Berufskrankheiten weltweit
Weltweit sterben jährlich ungefähr 2,2 Millionen Menschen an Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten:
- 32% durch berufsbedingte Krebserkrankungen
- 23% an Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- 19% durch Unfälle
- 17% an Infektionskrankheiten
- 7% an Atemwegserkrankungen
- je 1% an psychischen Erkrankungen und Erkrankungen der Verdauungsorgane.
[Bearbeiten] Prävention
Gemäß § 1 Sozialgesetzbuch VII ist es neben der Entschädigung und Rehabilitation auch Aufgabe der Unfallversicherung, "nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten." Der dafür in heutiger Zeit gewählte Ansatz schließt sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Maßnahmen sowie den Gesundheitsschutz ein.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
- Liste der Berufskrankheiten
- Berufskrankheiten-Verordnung
- Fachveröffentlichungen Berufskrankheiten
- Sozialgesetze
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Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
- Verband zur Unterstützung Berufserkrankter siehe auch: abeKra