Bilanzierungsgebot
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Bilanzierungsgebot bestimmt, ob ein Posten die Eignung hat als Aktivposten (Aktivierungsfähigkeit) bzw. Passivposten (Passivierungsfähigkeit) in der Bilanz berücksichtigt werden kann.
Voraussetzung für die Aktivierungsfähigkeit sind ein künftiger Nutzen für das Unternehmen, die tatsächliche Erfassbarkeit und die selbständige Bewertbarkeit. Letztere umfasst die Veräußerbarkeit.
Nicht für alle Sachverhalte ist diese Abgrenzung so eindeutig, wie sie vielleicht klingen mag. Ein Beispiel dafür sind die Ausgaben für die Instandhaltung von Maschinen. Bilanzierungsfähigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn die getätigten Ausgaben das Vermögen auf irgendeine Art mehren (Herstellungsaufwand). Ist dies nicht der Fall, wie z.B. bei Erhaltung einer Maschine in ordnungsgemäßen Zustand, sind die damit verbundenen Ausgaben sofort als Aufwand und damit gewinnmindernd zu verbuchen.
Für immaterielle Vermögensgegenstände gilt ein generelles Aktivierungsverbot, es sei denn sie wurden entgeltlich erworben (Firmenwert).
Überdies sind nach § 210 HGB die für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes die aktivierten Beträge für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel (Deutschland: ein Viertel) abzuschreiben.
Siehe auch: Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit, Konkrete Bilanzierungsfähigkeit