Computerimplementierte Erfindung
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Der Begriff computerimplementierte Erfindung (CIE) wurde im Juni 2000 in einer gemeinsamen Studie der Patentämter von Europa, Japan und der USA geprägt ([1], Appendix 6) und bezeichnet Anspruchsgegenstände von Softwarepatenten. Demnach ist eine computerimplementierte Erfindung durch Gegenstände der folgenden Art gekennzeichnet:
"... Computer, Computernetzwerke oder andere herkömmliche programmierbare digitale Vorrichtungen wobei die neuen Eigenschaften der beanspruchten Erfindung augenscheinlich durch ein neues Programm oder Programme bewirkt werden."
Die Proponenten des Begriffes "computer-implementierte Erfindungen" verbinden ihn mit der Befürwortung dessen, was seine Gegner "Softwarepatente" nennen. Letztere, darunter die Mehrheit des Europäischen Parlaments (s. unten), sehen in CIE im wesentlichen Computerprogramme im Kontext von Patentansprüchen, also genau diejenigen Gegenstände, bei denen es sich nicht um Erfindungen im Sinne des Gesetzes (Art 52 EPÜ, §1 PatG) handelt. Sie lehnen daher den Begriff CIE als irreführenden Kampfbegriff ab.
s. detaillierte Argumentation unter http://swpat.ffii.org/papiere/eubsa-swpat0202/kinv/ und, allgemeiner, http://swpat.ffii.org/analyse/epue52/
Das Europäische Patentamt (EPA) erteilt seit einer bahnbrechenden Entscheidung seiner Technischen Beschwerdekammer von 1998 ("IBM Program Product" T 1173/97) Programmansprüche. D.h. unmittelbarer Gegenstand des Patentbegehrens ist nunmehr ein "Computerprogramm, dadurch gekennzeichnet, dass ....". Auch diese Ansprüche richten sich laut EPA-Doktrin noch immer nicht auf die von Art 52 EPÜ ausgeschlossenen "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" als solche. Das EPA führt dazu in der genannten Entscheidung aus, dass ein Computerprogramm-Anspruch -- ebenso wie ein Verfahrens- oder Erzeugnisanspruch -- genau dann zulässig ist, wenn sein Gegenstand eine "weitere technische Wirkung" aufweist, die über eine "normale physikalische Wechselwirkung zwischen Programm und Computer" hinausgeht. Diese "weitere technische Wirkung" besteht bei "CIE" typischerweise im Einsparen von Rechenzeit oder Speicherplatz, m.a.W. sie liegt auf dem Gebiet der Datenverarbeitung.
Das EPA bezeichnet heutzutage allerdings auch solche Anspruchsgegenstände als "CIE", bei denen es keine "weitere technische Wirkung" und keinen "technischen Beitrag" feststellen konnte. Der Begriff "Erfindung" hat in der neuen Systematik des EPA, insbesondere seit der Entscheidung "Controlling Pension Benefits System" von 2000, seine frühere abgrenzende Bedeutung verloren. Jeder mit Computer-Merkmalen ausgestattete Anspruchsgegenstand ist demnach von vorne herein eine "Erfindung" im Sinne des Art 52 EPÜ. Statt einer getrennten Erfindungs-Prüfung gemäß Art 52 wird im Rahmen der Prüfung auf "erfinderische Tätigkeit" (Art 56 EPÜ) gefragt, ob die "CIE" eine "weitere technische Wirkung" aufweist.
Die neue EPA-Doktrin wurde 2002 Inhalt eines Vorschlages der Europäischen Kommission für eine "Richtlinie .. über die Patentierbarkeit computer-implementierter Erfindungen", der im September 2003 und Juni 2005 von der Mehrheit des Europäischen Parlaments abgelehnt wurde. Die Gegenvorschläge der Parlamentsmehrheit forderten die Wiederherstellung der früheren Gesetzesauslegung. In den "21 Kompromissvorschlägen" einer parteiübergreifenden Parlamentsmehrheit vom Juni 2005 wird der Begriff "CIE" verworfen und teilweise durch "Computergestützte Erfindung" (CGE) ersetzt. CGE sind demnach "Erfindungen auf dem Gebiet der angewandten Naturwissenschaften" und nicht der Datenverarbeitung als solcher.
Das Parlament konnte sich jedoch im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahrens (Mitentscheidung) nicht gegen den Rat und die Kommission durchsetzen. Das EPA hält seitdem nicht nur an den Doktrinen seiner Technischen Beschwerdekammer fest sondern vertritt sie aktivistischer als zuvor. Seit etwa Juni 2005 betreibt es eine Webkampagne für "CIE" http://cii.european-patent-office.org/. Eine zugehörige Werbebroschüre liegt am Eingang des Amtes in München und auf zahlreichen "Aufklärungsveranstaltungen" aus.
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