Duplik
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In der Rechtssprache ist die Duplik die Einwendung gegen oder die Erwiderung auf eine Replik. Die Duplik kann einen Anspruch, der durch die Replik erhalten wurde, somit hindern, vernichten oder hemmen. Hierzu kann der Duplizierende, in der Regel der Beklagte, das Vorbringen zu den Einwendungen des Replizierenden, in der Regel des Klägers, bestreiten oder Gegeneinwendungen vortragen. Mit der Triplik reagiert der Kläger - wie im nachfolgenden Beispiel - auf die Duplik des Beklagten.
[Bearbeiten] Reihenfolge
Im zivilrechtlichen Klageverfahren wechseln die Parteien je nach Anzahl ihrer Schreiben Schriftsätze in dieser Reihenfolge:
- Klageschrift des Klägers
- Klageerwiderung des Beklagten
- Replik des Klägers
- Duplik des Beklagten
- Triplik des Klägers
Beispiel:
- Der klagende Vermieter verlangt mit der Klageschrift Miete, § 535 II BGB.
- Der beklagte Mieter wendet in der Klageerwiderung Mietminderung wegen Mängel der Mietsache ein, § 536 I BGB.
- Der Kläger repliziert mit der Behauptung, die Parteien hätten ein Mietminderung vertraglich ausgeschlossen.
- Der Beklagte dupliziert und macht geltend der vertragliche Minderungsausschluss sei unwirksam, denn der Kläger habe den Mangel arglistig verschwiegen, § 536d BGB.
- Der Kläger tripliziert, indem er bestreitet, den Mangel überhaupt gekannt zu haben.
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