Ehegattenbürgschaft
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Von einer Ehegattenbürgschaft spricht man, wenn ein Ehepartner sich für die Schulden des anderen verbürgt. Dies ist in der Bankenpraxis weithin üblich, ist jedoch unter bestimmten Rahmenbedingungen sittenwidrig.
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[Bearbeiten] Zweck der Ehegattenbürgschaft
Zweck der Ehegattenbürgschaft ist, Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten zu lasten des Gläubigers vorzunehmen. Ist nur einer der Ehepartner Kreditnehmer, so besteht ohne die Ehegattenbürgschaft keine Möglichkeit des Gläubigers, die Vermögensgegenstände des anderen zu pfänden. Daher verlangte die finanzierende Bank in der Vergangenheit -unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Ehepartners - eine selbstschuldnerische Bürgschaft.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist eine wirtschaftlich sinnlose Bürgschaft (weil der Bürge kein Vermögen hat) nur dann wirksam, wenn die Bürgschaft den Sicherungszweck (Verhinderung von Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten) ausdrücklich erwähnt.
[Bearbeiten] Sittenwidrigkeit der Ehegattenbürgschaft
Die Ehegattenbürgschaft ist nach jüngerer Rechtsprechung des BGH unter bestimmten Bedingungen sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB). Dies ist der Fall, wenn
- der Bürge mit Übernahme seiner Verpflichtung finanziell stark überfordert ist und
- der Bürge diese Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen hat und
- der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.
Eine solche krasse wirtschaftliche Überforderung liegt vor, wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft zu tragen.
[Bearbeiten] Urteile des BGH
- BGH Urteil vom 14. Mai 2002, XI ZR 50/01
- BGH Urteil vom 14. Mai 2002, XI ZR 81/01
- BGH-Urteil vom 15. August 2002, IX ZR 217/99
[Bearbeiten] Literatur
- Daniel Schnabl: Kehrtwende der Rechtsprechung zu sittenwidrigen Bürgschaftsverträgen?, WM 2006, 706.
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