Einzelfallgesetz
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Der Begriff Einzelfallgesetz wird in der Rechtswissenschaft benutzt. Er bezeichnet gesetzliche Regelungen, die nur für einen bestimmten Einzelfall gelten. Dies ist dann gegeben, wenn die Zahl der betroffenen Personen oder/und die geregelten Fälle bestimmbar sind.
Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (das Grundgesetz) enthält in Artikel 19 ein Verbot des Einzelfallgesetzes. Dort heißt es in Absatz 1: "Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten."
Der Gesetzgeber darf hiernach ein Grundrecht u. a. dann nicht einschränken, wenn er aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herausgreift und nur diesen regelt. Ein willkürliches Vorgehen dieser Art würde im Übrigen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes verletzen.