Erledigungserklärung
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Das deutsche Zivilprozessrecht unterscheidet zwei Arten von Erledigungserklärungen/Erledigterklärungen. Zum Einen die übereinstimmende Erklärung der Erledigung sowie die einseitige Erledigungserklärung.
[Bearbeiten] Übereinstimmende Erledigungserklärung
Eine übereinstimmende Erledigungserklärung liegt vor, wenn die Prozessbeteiligten (Kläger und Beklagter) übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Auf Grund der Dispositionsmaxime können sie die Rechtshängigkeit der Streitsache beenden.
Das Gericht entscheidet dann nicht mehr über die Hauptsache (z.B. über einen Herausgabeanspruch), sondern lediglich über die Kosten. § 91a Abs. 1 S. 2 Zivilprozessordnung regelt, wie die bis zum Ende der Rechtshängigkeit angefallenen Kosten (Gerichskosten und Anwaltskosten) zu verteilen sind.
Nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist über die Kosten durch Beschluss (Gericht) zu entscheiden. Dabei ist darauf abzustellen, wer wahrscheinlich die Kosten zu tragen gehabt hätte, wenn ein streitiges Urteil ergangen wäre.
[Bearbeiten] Einseitige Erledigungserklärung
Bis zum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.o8.2004 zum o1.o9.2004 war die einseitige Erledigungserklärung, die nur vom Kläger ausgehen kann, gesetzlich nicht geregelt. Eine einseitige Erledigungserklärung des Beklagten - d.h. ohne Zustimmung des Klägers - ist hingegen nicht möglich, weil er nicht über den Streitgegenstand verfügen darf. Trotz der fehlenden gesetzlichen Regelung war die einseitige Erledigungserklärung des Klägers allgemein anerkannt, um ihm zu ermöglichen, der zwingenden Kostentragung nach § 91 ZPO zu entgehen, wenn seine Klage ursprünglich zulässig und begründet war, d.h. vor Eintritt des erledigenden Ereignisses.
Die Erledigungserklärung des Klägers wird von der h.M. als stets zulässige Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO angesehen. Die Klage bleibt rechtshängig mit dem Antrag auf Feststellung der Erledigung. Diese Feststellungsklage, § 256 ZPO (streitiges Rechtsverhältnis = Prozessrechtsverhältnis; Feststellungsinteresse = Kosteninteresse), ist begründet, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein erledigendes Ereignis nachträglich unzulässig oder unbegründet wurde.
Das Problem hat sich durch die Neufassung des § 91 a ZPO mit Wirkung zum o1.o9.2004 weitgehend erledigt. Demnach entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen auch dann durch Beschluss, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, und er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
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