Ersatzfreiheitsstrafe
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Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist eine Freiheitsstrafe, die vollzogen wird, wenn eine vom Gericht verhängte Geldstrafe nicht geleistet wird, bzw. aus wirtschaftlichen Gründen nicht geleistet werden kann.
Von deutschen Gerichten verhängte Geldstrafen werden in Tagessätzen bemessen, wobei ein Tagessatz als 30ster Teil des monatlichen Nettoeinkommens eines Angeklagten festgesetzt wird. Einem Tagessatz der Geldstrafe entspricht dann 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Wer beispielsweise zu 60 Tagessätzen zu x Euro verurteilt wurde, dem droht bei Nichtentrichten der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen. Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe kann durch Ableisten freier Arbeit nach näherer Weisung der Strafvollstreckungsbehörde abgewendet werden, wobei 6 Stunden (in Bremen 4 Stunden) Arbeit als 1 Tag zählen.
- Der Wortlaut von § 43 StGB, Ersatzfreiheitsstrafe, ist: An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Das führt dazu, dass ein gewisser Anteil der Insassen in Justizvollzugsanstalten einsitzen, obwohl der zuständige Richter von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abgesehen hatte.
[Bearbeiten] Zahlen
Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe kann im sogenannten Offenen Vollzug stattfinden.
Die Zahlen (Stichtag 31. März 2003) schwanken je nach Bundesland und gesamtwirtschaftlicher Situation.
Inhaftierte aufgrund Ersatzfreiheitsstrafe
- alte Bundesländer ca. 6,7%
- neue Bundesländer ca. 8,8%
Anteil der Insassen aufgrund Ersatzfreiheitsstrafe im offenen Vollzug
- alte Bundesländer ca. 32,5%
- neue Bundesländer ca. 12,9%
Quelle: Universität Greifswald, Lehrstuhl für Kriminologie, Greifswalder Inventar für Sanktionenforschung, 2003
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