EVB-IT
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Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) sind ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Leistungen im Bereich der Informationstechnik, die vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich (KoopA ADV) in Abstimmung mit den betroffenen Herstellerverbänden formuliert wurden.
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[Bearbeiten] Grundlagen
Die öffentliche Hand wird in ihrem fiskalischen Handeln, also wenn sie Gegenstände beschafft oder Aufträge erteilt, privatrechtlich tätig. Die relevante Rechtsgrundlage ist deshalb das BGB. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und den Regelungen des BGB zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch die öffentliche Hand sich bei diesen Rechtsgeschäften solcher Vertragsbedingungen bedienen.
Speziell für Rechtsgeschäfte im IT-Bereich wurden hierfür die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen geschaffen. Die in diesem Bereich abzuschließenden Verträge entsprechen in vielen Fällen nicht immer genau den im BGB vorgesehenen Vertragstypen (Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag). Mit den EVB-IT wird von diesen Vertragstypen abgewichen und die Leistungen und Verpflichtungen der Vertragspartner modifiziert. Die EVB-IT sind somit Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen auch der hierfür geltenden Inhaltskontrolle.
Die EVB-IT ersetzen die bis dahin geltenden Besonderen Vertragsbedingungen (BVB).
[Bearbeiten] Anwendungsverpflichtung
In den Verwaltungsvorschriften zu den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder ist bestimmt, dass für Verträge im IT-Bereich die EVB-IT anzuwenden sind (z.B. VV zu § 55 BHO).Geltung zwischen den Vertragspartnern erlangen sie jedoch nur, wenn sie in dem jeweiligen Vertrag auch ausdrücklich vereinbart werden.
[Bearbeiten] EVB-IT-Vertragstypen
Es gibt derzeit sechs verschiedene EVB-IT-Vertragstypen:
[Bearbeiten] EVB-IT Kauf
Die EVB-IT Kauf sind anzuwenden bei Verträgen über den Kauf von Hardware, ggf. einschließlich der Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nutzung.
[Bearbeiten] EVB-IT Dienstleistung
Der EVB-IT Dienstvertrag ist dann anzuwenden, wenn der Schwerpunkt der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung in der Erbringung von Diensten liegt, wie etwa bei Schulungs-, Beratungs- oder sonstigen Unterstützungsleistungen.
[Bearbeiten] EVB-IT Überlassung Typ A
Dieser Vertragstyp ist anzuwenden für die Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nutzung. Es ist nicht zu verwenden, wenn zusätzlich werkvertragliche Leistungen wie etwa Installation, Integration, Parametrisierung oder Anpassung der Standardsoftware an die Bedürfnisse des Auftraggebers verlangt werden.
[Bearbeiten] EVB-IT Überlassung Typ B
Dieser Vertragstyp ist anzuwenden für die Überlassung von Standardsoftware gegen periodische Vergütung zur befristeten Nutzung.
[Bearbeiten] EVB-IT Instandhaltung
Instandhaltungsleistungen sind Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsleistungen und betreffen ausschließlich die Hardware. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistungen gegen pauschale Vergütung oder nach Aufwand erbracht werden.
[Bearbeiten] EVB-IT Pflege S
Die EVB-IT Pflege S sind für den Abschluss von Verträgen konzipiert, welche Softwarepflegeleistungen an Standardsoftware zum Gegenstand haben. Es kann sich dabei um Pflegeleistungen zur Behebung von Mängeln, um die Überlassung von Updates, Upgrades und Releases oder neuen Versionen sowie um sonstige Leistungen wie Unterstützungsleistungen, Hotline oder Installation handeln.
[Bearbeiten] Fehlende Vertragstypen
Einige wichtige Vertragstypen (z.B. Beschaffung von IT-Systemen, Planung und Realisierung von IT-Projekten) fehlen derzeit noch. Bis hierzu EVB-IT-Vertragstypen veröffentlicht werden, sind entsprechende Verträge noch auf der Grundlage der BVB abzuschließen.
[Bearbeiten] Aufbau und Struktur
Jeder EVB-IT-Vertragstyp besteht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aus einem Vertragsmuster, in dem das konkrete Rechtsgeschäft festgehalten und in seinen Einzelheiten vertraglich geregelt wird. Die Vertragsbedingungen enthalten am Ende jeweils Definitionen von Begriffen, die in den Vertragsbedingungen oder den Vertragsmustern verwendet werden.
[Bearbeiten] Weblinks
Informationen der KBSt zu den EVB-IT
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