Diskussion:Factoring
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Die Seite Factoring ist dermaßen von Fehlern durchsetzt, dass es sinnvoller ist, die Seite neu zu konzipieren als Satz für Satz zu verbessern.
Hier einige Beispiele: 1. Factoring ist keine etwas holprige Umschreibung für eine in Mode gekommene Unternehmensfinanzierung. Factoring ist die exakte Bezeichnunge für den revolvieren Forderungsankauf kurzfristiger Forderungen. Dies ist auch einhellige Meinung der beiden deutschen Factoringverbände. Das Wort Factoring ist zudem identisch mit der anglo-amerikanischen Bezeichnung.
2. Ursprung hat die Factoringfinanzierung nicht in den Vereinigten Staaten, sondern im alten Babylonien, Elam (heutiger Irak), auch die Fugger praktizierten bereits das Factoring.
3. Ziel ist beim Factoring in der Regel die Finanzierung des Umsatzes. Die Bilanzverkürzung ist aber nur dann gegeben, wenn die Factoringliquidität zum Abbau von Fremdkapital eingesetzt wird. Dagegen ist die Übernahme des Delkredere zwingend und nicht eine Eventualität, da sonst die Forderungen nicht aus der Bilanz genommen werden können. Auch besteht dann weiterhin der verlängerte Eigentumsvorbehalt der Vorlieferanten.
4. Im Rahmen des Full-Service-Verfahren werden nicht oft, sondern immer Serviceaufgaben seitens des Factors übernommen.
5. Der Factor ist nicht oft sondern eher selten Tochtergesellschaft einer Bank.
6. Unter Full-Service-Factoring hat der Autor das offene Factoringverfahren (im Gegensatz zum stillen oder verdeckten Verfahren) beschrieben, aber nicht das Wesen des Full-Service-Factoring.
7. Beim Inhouseverfahren leistet der Schuldner nicht an den Factoringkunden, sondern in der Regel an den Factor.
8. Auch beim Inhouseverfahren wird die Forderungsabtretung von vornherein gegenüber den Debitoren offengelegt. Hier wird Inhouse-Verfahren und stilles Verfahren verwechselt.
9. Es wurde ausgeführt, dass es günstig sei, das Konto des Klienten im eigenen Haus zu führen, um ein AGB-Pfandrecht zu genießen. Das ist Kokolores. Konten werden nicht beim Factor geführt, sondern bei Kreditinstituten. Lautet das Konto auf den Anschlusskunden, kann dieses an den Factor abgetreten oder verpfändet werden. Eine Verpfändung kann nur einzelvertraglich bei Zustimmung durch das Kreditinstitut und nicht per AGB erfolgen.
10. Das unter Finanzfactoring beschriebene Verfahren ist ein wohl eine eigene Wortschöpfung. Es enthält Elemente des Inhouse-Verfahrens und des stillen Verfahrens.
Fazit: Die Ausführungen sind von einem oder mehreren Autoren gemacht worden, die die nicht mal über die elementarsten Kenntnisse im Bereich des Factorings verfügen. Zum repentendi causa sei den Autoren folgende Seiten im Internet empfohlen:
http://www.factoring-marktplatz.de