Fernverkehr (Deutschland)
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Der Begriff Fernverkehr fand seine Definition im Güterkraftverkehrsgesetz und benannte damit Transporte außerhalb der Nahzone von 50 Kilometer. Der Güterfernverkehr unterlag einer Kontingentierung und einer Konzessionspflicht und war damit bis zur Beginn der Liberalisierung des Güterverkehrs im Jahr 1991 einer relativ strengen Überwachung unterworfen.
Im Bereich jenseits von 150 km war die Kontingentierung wesentlich strenger, als im sogenannten „Bezirksfernverkehr“ (50 bis 150 km). Jeder Polizist konnte den Unterschied schon an der Farbe des zur Konzession gehörenden Fahrtenbuches erkennen (das zusätzlich zum Fahrtenschreiber geführt werden musste, da beides auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen, unterschiedlicher Behörden beruhte).
Im Nahverkehr war kein Fahrtenbuch vonnöten. Im Bezirksfernverkehr war das Fahrtenbuch blau eingeschlagen. Auf der Innenseite des Deckels befand sich die Konzession. Im Fernverkehr war das Fahrtenbuch rot eingeschlagen. Auch hier befand sich die eigentliche Konzession auf der Innenseite des Deckels.
Die Konzessionen konnten aus den Fahrtenbüchern entfernt und in neue eingelegt werden, da die Konzessionen zumeist noch gültig waren, wenn das Fahrtenbuch bereits gefüllt war.
Nicht konzessionspflichtig (und damit auch nicht Fahrtenbuchpflichtig) waren Leer- und Überführungsfahrten, sowie Fahrten im hoheitlichen Auftrag und Fahrten in eigener Sache (dem sogenannten Werksverkehr).
Das führte dazu, weder die Konzession, noch das Fahrtenbuch Fahrzeuggebunden ausgestellt waren, was wiederum den Effekt hatte, das jeder Spediteur mehr Autos als Lizenzen besaß und es auch zur Arbeit der Disponenten gehörte, dafür zu sorgen, dass der Lkw (zumindest immer dann, wenn er kontrolliert wurde) eine Konzession und ein Fahrtenbuch mitführte.
Siehe auch: Bundesamt für Güterverkehr, Güterverkehr, Güternahverkehr (Deutschland)