Feuerwehrtechnischer Beamter
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Kreisbrandmeister und Bezirksbrandmeister sind Duplikate aus den jeweiligen Seite. Es sollte eine Zusammenfassung erfolgen, um doppelte, leicht unterschiedliche Versionen zu vermeiden. --Quark 22:20, 15. Jan 2006 (CET)
Als Feuerwehrtechnische Beamte werden in Baden-Württemberg nach dem Feuerwehrgesetz Beamte bei den Landratsämtern, Regierungspräsidien und beim Innenministerium bezeichnet, die bestimmte Sonderaufgaben wahrnehmen.
Feuerwehrtechnische Beamte sind die Kreisbrandmeister (Landratsamt), Bezirksbrandmeister (Regierungspräsidium) und der Landesbranddirektor (Innenministerium). (§§ 23 und 24 FwG).
[Bearbeiten] Kreisbrandmeister
In jedem Landkreis ist ein oder mehrere Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter zu bestellen. Sie sind Ehrenbeamte. Ihre Amtszeit dauert fünf Jahre. Vor der Bestellung durch den Landrat sind die Feuerwehrkommandanten der Gemeinde- und der Werkfeuerwehren ie Werkfeuerwehrkommandanten im Landkreis zu hören.
[Bearbeiten] Bezirksbrandmeister und Landesbranddirektor
Das Land bestellt bei jedem Regierungspräsidium einen Bezirksbrandmeister und beim Innenministerium einen Landesbranddirektor. Sie werden hauptamtlich als Beamte eingestellt und vom Ministerpräsidenten bestellt und ernannt.
Vor der Bestellung der Bezirksbrandmeister sind die Kreisbrandmeister des jweiligen Bezirkes, vor der Bestellung des Landesbranddirektors ist der Landesfeuerwehrbeirat zu hören.
Die Bezeichnungen Bezirksbrandmeister und Landesbranddirektor sind Funktionsbezeichnungen. Von der beamtenrechtlichen Amtsbzeichnung her ist der Landesbranddirektor in Baden-Württemberg Ministerialrat und die Bezirksbrandmeister Branddirektoren.
[Bearbeiten] Aufgaben
Die Kreisbrandmeister, die Bezirksbrandmeister und der Landesbranddirektor bearbeiten die feuerwehrtechnischen Angelegenheiten bei ihrer Behörde (z.B. Beurteilung von Neubauten, Verteilung von Zuschüssen usw.). Sie können jederzeit die Einsatzleitung in ihrem Gebiet übernehmen und haben dann die gleichen Befugnisse wie ein Feuerwehrkommandant.