Finanzierungsleasing
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Beim Finanzierungsleasing (auch:Finance-Leasing) als typischem Leasing überwälzt der Leasinggeber das Investitionsrisiko auf den Leasing-Nehmer. Der Geber trägt somit nur das Kreditrisiko und eventuell vereinbarte Dienstleistungen. Der Leasing-Nehmer ist wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögensgegenstandes. Kennzeichen solcher Verträge ist eine feste Grundmietzeit, innerhalb derer eine Kündigung durch den Leasing-Nehmer ausgeschlossen ist. Hauptkriterien des Finanzierungsleasing nach internationaler Rechnungslegung ist, dass die Vertragsdauer den wesentlichen Teil der Lebensdauer des Vermögensgegenstand umfasst (nach US-GAAP >75%) oder dass der Großteil des Barwerts des Leasing-Gegenstandes über die Ratenzahlungen finanziert wird (nach US-GAAP >90%).
Diese Merkmale unterscheiden das Finanzierungsleasing vom Operate-Leasing:
- Feste Grundmietzeit ohne Kündigungsrecht über einen maßgeblichen Zeitraum der Nutzungsdauer
- Das Investitionsrisiko trägt der Leasing-Nehmer
- Prinzipiell auf alle Güter anwendbar
- Kapitalbeschaffung und Kreditrisiko trägt der Leasing-Geber
- Unterschiedlichste Optionen nach Ablauf der Grundmietzeit (Kauf, Rückgabe usw., insbesondere, wenn der Übergang zu besonderen Konditionen erfolgt)
- Maßnahmen zur Werterhaltung trägt der Leasing-Nehmer (Wartung, Versicherung)
- Leasing-Gegenstand ist eine Spezialanfertigung für den Leasing-Nehmer und kann nicht von Dritten genutzt werden.
Durch die vielfältigen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung ist eine eindeutige Aussage über die Bilanzierung des Leasingobjektes nicht möglich. Nach den Grundsätzen der internationalen Rechnungslegung gilt hier aber häufig das "Substance-over-form"-Prinzip. Das heißt, dass immer die Geschäftspraxis gilt. Kann etwa de facto nur der Leasing-Nehmer den Gegenstand nutzen, ist dies als Finance-Lease zu klassifizieren, auch wenn im Vertrag etwas anderes dargestellt wird.
[Bearbeiten] Bilanzierung nach deutschem Handels- und Steuerrecht
Die Frage nach der Bilanzierung aufgrund des Leasing-Gegenstandes beim Leasinggeber oder -nehmer und damit der steuerlichen Abzugsfähigkeit richtet sich danach, was mit dem Gegenstand nach der Grundmietzeit erfolgen soll. Hier sind vier Vertragsvarianten zu unterscheiden:
- Leasingverträge ohne Optionsrecht
- liegen vor, wenn keine Vereinbarung über die Verwendung nach der Grundmietzeit getroffen ist
- Leasingverträge mit Kaufoption
- Hier steht dem Leasingnehmer das Recht zu, den Gegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit zu erwerben.
- Leasingverträge mit Mietverlängerungsoption
- bei diesen wird dem Leasingnehmer eingeräumt, das Mietverhältnis zu verlängern
- Leasingverträge mit automatischer Mietverlängerung
- bei diesen verlängert sich die Miete automatisch um einen vertraglich festgelegten Zeitraum, wenn der Vertrag weder durch Leasinggeber, noch durch den Leasingnehmer gekündigt worden ist.
Im einzelnen wird der Leasing-Gegenstand nach dem Leasing-Erlass des Bundesministerium für Finanzen dem Leasing-Geber zugerechnet, wenn die Grundmietzeit zwischen 40-90% der Nutzungsdauer beträgt und wenn der Vertrag
- nicht mit einem Optionsrecht ausgestattet ist oder
- bei vereinbarter Kaufoption einen Kaufpreis vorsieht, der größer oder gleich dem Restbuchwert ist
oder
- eine Mietverlängerungsoption vorsieht und die Anschlussmiete höher ist als die lineare Abschreibungsrate des Listenpreises entsprechend.
Der Restbuchwert wird über die lineare Abschreibung von dem Listenpreis des Leasingobjektes berechnet.
Für den Investor ist es in der Regel ein steuerlicher Vorteil, wenn der Leasinggegenstand beim Leasinggeber bilanziert wird.
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