Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht und ähnelt dem Geschmacksmuster in Deutschland, das ein bestimmtes Design jeweils fünf Jahre, durch entsprechende Verlängerungen bis zu 25 Jahre lang vor Nachahmung schützt.
Geschützt wird die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur, der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und seiner Verzierung ergibt. Es muss eine Eigenart aufweisen.
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird seit dem 1. April 2003 durch die Europäische Union erteilt. Es kann durch eine Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante für Kosten in Höhe von etwa 350 € erlangt werden. Die Anmeldung kann auch beim Deutschen Patent- und Markenamt zur gebührenpflichtigen Weiterleitung eingereicht werden.
Nach dem europäischen Recht gibt es das eingetragene und das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erhält allein durch die Offenbarung der Öffentlichkeit den gleichen Schutz, doch muss der Inhaber gegebenenfalls sein geistiges Eigentum nachweisen. Der Schutz währt drei Jahre.
Die rechtlichen Grundlagen befinden sich in der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GemGeschMVO).
[Bearbeiten] Weblinks
- Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
- Mitteilungen der EU zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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