Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
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Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz löste am 1. Mai 2004 in Deutschland aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 9. Januar 2004 (BGBl. I 2004, 2) das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) ab. Damit wurde die europäische Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in Deutschland in nationales Recht umgesetzt.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte |
Kurztitel: | Geräte- und Produktsicherheitsgesetz |
Abkürzung: | GPSG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Gefahrenabwehrrecht |
FNA: | 8053-7 |
Datum des Gesetzes: | 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, S. 219) |
Inkrafttreten am: | 1. Mai 2004 |
Letzte Änderung durch: | Artikel 3 Absatz 33 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
13. Juli 2005 (Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Übersicht
Das Gesetz regelt in Deutschland gemäß § 1 Satz 1 „das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt“ sowie gemäß § 1 Satz 2 auch „die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können“, unbeschadet der Ausnahmen, die in weiteren Absätzen dieser Artikel erwähnt werden.
Nach § 4 des Gesetzes darf ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.
Weitere 24 Paragraphen enthalten genauere Bestimmungen und verwaltungsmäßige Handhabungsvorschriften.
Das Gesetz sieht für Hersteller und Händler umfassende Informations- und Identifikationspflichten (§ 5) vor. Jedes Produkt muss eindeutig seinem Hersteller zuzuordnen sein, außerdem muss der Verbraucher über alle möglichen Gefährdungen seiner Sicherheit, die sich aus dem Gebrauch oder der vorhersehbaren Falschanwendung ergeben, hinreichend aufgeklärt werden. Produkte, deren übermäßig mangelnde Sicherheit offiziell festgestellt wird, müssen vom Markt genommen werden.
§ 7 des Gesetzes enthält eine spezielle nationale Regelung, die es Herstellern ermöglicht, Produkte mit dem GS-Zeichen zu versehen, die bisher von dieser Möglichkeit ausgeschlossen gewesen sind.
Im Gegensatz zum Produktsicherheitsgesetz sieht das neue GPSG auch Sanktionen vor: Geldstrafen (§ 19) bis zu 3.000 Euro bei minderen und 30.000 Euro bei schweren bzw. wiederholten Verstößen und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung des Verbrauchers durch eine Vernachlässigung der Pflichten aus dem GPSG sogar bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 20) drohen nun dem nachlässigen Hersteller oder Händler.
Neben der Produktsicherheit regelt das GPSG mit besonderen Verordnungen auch das Inverkehrbringen verschiedener Waren, die besondere Sicherheitseigenschaften erfüllen müssen (Maschinen, Spielzeuge, Sportboote, Elektrische Anlagen in explosionsfähiger Atmosphäre u.a.). Damit wurde eine Grundlage geschaffen, um den Warenverkehr über harmonisierte Sicherheitsanforderungen in der EU zu fördern.
Aus dem Gerätesicherheitsgesetz wurden noch grundlegende Bestimmungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen, deren Errichtung und Betrieb nun im Wesentlichen in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt sind.
[Bearbeiten] Umsetzung von Europäischen Richtlinien in deutsches Recht
Im GPSG ist eine Reihe von Europäischen Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden. Die meisten Richtlinien wurden aufgrund von Ermächtigungen nach § 3 GPSG durch Verordnungen umgesetzt. Dies betrifft z. B. folgende Richtlinien:
- Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG = 1. GPSGV
- Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG = 2. GPSGV
- Richtlinie über einfache Druckbehälter 87/404/EWG = 6. GPSGV
- Richtlinie über Gasverbauchseinrichtungen 90/396/EWG = 7. GPSGV
- Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen 89/686/EWG = 8. GPSGV
- Maschinenrichtlinie 98/37/EG = 9. GPSGV
- Richtlinie über Sportboote 94/25/EWG = 10. GPSGV
- ATEX Produktrichtlinie 94/9/EG = 11. GPSGV
- Aufzugsrichtlinie 95/16/EG = 12. GPSGV
- Richtlinie über Aerosolpackungen 75/324/EWG = 13. GPSGV
- Druckgeräterichtlinie 97/23/EG = 14. GPSGV
Einige Europäischen Richtlinien wurden durch Spezialgesetze umgesetzt:
- Medizinprodukte 93/42/EWG = Medizinproduktegesetz (MPG)
- Schiffsausrüstung 96/98/EG = Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)/Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
- Aktive implantierbare medizinische Geräte 90/385/EWG = Medizinproduktegesetz (MPG)
[Bearbeiten] Literatur
Bücher:
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)- Kommentar und Vorschriftensammlung - Geiß/Doll,
Verlag W. Kohlhammer: ISBN 3-17-018602-7 [www.gpsgesetz.de]
- GPSG - 100 Fragen und Antworten - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Eine Handlungshilfe für die praktische Umsetzung,
Doll/Geiß, Bundesanzeiger Verlag: ISBN-10: 389817-584-7 oder ISBN-13: 978-3-89817-584-5
Aufsätze:
- Christian Runte, Harald Potinecke: Software und GPSG – Anwendbarkeit und Auswirkungen des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes auf Hersteller und Händler von Computerprogrammen. In: Computer und Recht 2004, S. 725 ff.
- Geiß/Doll: "Neue, gebrauchte und wieder aufgearbeitete Produkte", Sicherheitsingenieur - Heft 4/ und 5/2006
[Bearbeiten] Weblinks
- Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG)
- Kommentar und englische Übersetzung
- Kurze Einführung und Begriffsdefinitionen
- Informationsportal zur Anlagen- und Produktsicherheit (speziell für Druckgeräte)
- Kraftfahrtbundesamt (KBA): Kodex zur Ausführung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) bei Straßenfahrzeugen. Flensburg: Kraftfahrtbundesamt. November 2005. 34 S. (PDF, 573 KB)
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