Gerichtsbezirk
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Der Gerichtsbezirk bezeichnet den Zuständigkeitsbereich eines Gerichts. Ein Gericht ist nur für Angelegenheiten seines Bezirks örtlich zuständig.
In der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit sind die kleinsten Bezirke diejenigen der Amtsgerichte. Ihnen übergeordnet sind die Landgerichtsbezirke, wobei zumeist mehrere Amtsgerichtsbezirke einen Landgerichtsbezirk bilden. Entsprechend ist das Verhältnis zwischen den Landgerichtsbezirken und den Oberlandesgerichtsbezirken gestaltet. Von einem Gerichtsbezirk des Bundesgerichtshofs zu sprechen ist überflüssig, weil dieser Bezirk das gesamte Bundesgebiet umfassen würde.
Die Regel, wonach Gerichte nur in Angelegenheiten ihres Bezirks zuständig sind, darf allerdings nicht überinterpretiert werden. Das Prozessrecht trifft etliche Regelungen, nach denen einem Gericht auch Angelegenheiten aus einem anderen Gerichtsbezirk übertragen werden können oder begründet Zuständigkeiten in denjenigen Fällen, in denen ein inländischer Gerichtsstand sonst nicht gegeben ist.
In Österreich ist der kleinste Gerichtsbezirk der des Bezirksgerichtes. Ein politischer Bezirk (Verwaltungsbezirk) kann dabei mehrere Gerichtsbezirke umfassen, ein Gerichtsbezirk erstreckt sich jedoch niemals über mehr als einen politischen Bezirk. In Österreich gibt es 200 Gerichtsbezirke, eine Zusammenlegung wird diskutiert. (Siehe auch: Gerichtsorganisation in Österreich).
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