Diskussion:Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens
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[Bearbeiten] Enteignung
Angeblich wurde zur förmlichen Enteignung auch von Deportierten bis zur 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (1941) auch dieses Gesetz benutzt:
- Zitat: Bis 1941 waren die Emigranten nach ihrer Ausreise zunächst noch Eigentümer ihrer im Deutschen Reich zurückgelassenen Möbel, Immobilien, Grundstücke und sonstigen Vermögens- und Wertgegenstände, wenngleich sie de facto nicht mehr darüber verfügen konnten. Damit der NS-Staat sich dieser Vermögensgegenstände formal legal bemächtigen konnte, musste für jeden Einzelfall ein Verfahren eingeleitet werden, an dessen Ende mit der Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit die Einziehung des zurückgelassenen jüdischen Vermögens stand. (41 – Walk, Sonderrecht 36/38) Der für die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit und zur Vermögenseinziehung erforderliche Verstoß des jüdischen Emigranten gegen die Pflicht zur Treue zu Reich und Volk wurde regelmäßig indessen Ausreise gesehen. (42 Blumberg – Etappen) --Holgerjan 17:31, 24. Nov. 2006 (CET)
[Bearbeiten] Grundlage der Vermögensbeschlagnahme
Die „Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 25. November 1941 ermöglichte es, bei der anstehenden Deportation der deutschen Juden den verbliebenen Rest ihres Vermögens zugunsten des Reichsfinanzministeriums einzuziehen. Ein Jude verlor nunmehr „mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland“ die deutsche Staatsangehörigkeit.
Diese Regelung griff jedoch nicht bei Juden, die nach Auschwitz oder Theresienstadt deportiert werden sollten, da diese Gebiete dem Deutschen Reich angegliedert waren. In diesen Fällen war eine Einzelfallentscheidung erforderlich: Diesen Juden wurde im Sammellager durch einen Gerichtsvollzieher eine Urkunde zugestellt, nach der ihr gesamtes Eigentum als "volks- und staatsfeindliches Vermögen" eingezogen wurde.
Eine Kopie einer solchen Verfügung (ausgestellt am 17. Juli 1942) ist als Dokument abgedruckt in: Hans Günther Adler: Die verheimlichte Wahrheit. Theresienstädter Dokumente. Tübingen 1958, S. 61. Dort heißt es:
- „Auf Grund des § 1 des Gesetzes über den Einzug kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 ... in Verbindung mit dem Gesetz über den Einzug volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 [in Verbindung...folgen entsprechende Gesetze für Böhmen und Mähren und Österreich] ... wird in Verbindung mit dem Erlass des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl 1941 I, 303) das gesamte Vermögen entzogen der Jüdin XY ...“
Die entsprechenden Gesetzestexte sind im Kommentar von Adler beigegeben. Ihrem Wortlaut nach ist keinerlei Begründungszusammenhang für einen Vermögensentzug der Juden bei einer Wohnsitzverlegung innerhalb des Reiches zu erkennen. Adler kommentiert: Durch die Heranziehung all dieser Bestimmungen [...] wurde bekundet, dass eo ipso alles jüdische Vermögen, mochte es auch [...] lediglich zum Lebensunterhalt der nur in engsten Grenzen verfügungsberechtigten Juden verwendet werden, „volks- und staatsfeindlichen Bestrebungen“ diente. (Adler, Wahrheit, S. 64) --Holgerjan 19:24, 5. Dez. 2006 (CET)
- Nachtrag: Walter Hofer: Der Nationasozialismus. Dokumente 1933-1945. Fi TB 6084, überarb. Neuaufl. Frankfurt/M 1982, ISBN 3-596-26084-1, enthält auf S. 298f einen Schnellbrief des RFM, der u.a. diese gesetzlichen Grundlagen zitiert. -Holgerjan