Gesellschaft (Rechtswesen)
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Eine Gesellschaft ist im wirtschaftlichen sowie im juristischen Sprachgebrauch überwiegend eine durch Rechtsgeschäft begründete privatrechtliche Vereinigung mehrerer natürlicher oder juristischer Personen (die „Gesellschafter“) zu einem gemeinsamen Zweck.
Die Gesellschaft wird damit insbesondere abgegrenzt von z.B. der Gemeinschaft, bei der nicht der gemeinsame Zweck, sondern die Individualziele der beteiligten Personen im Vordergrund stehen und auch oftmals nicht auf Rechtsgeschäft beruhen. Ein weiterer Gegenbegriff ist die Vereinigung des Öffentlichen Rechts.
Von dieser weiten Definition abweichend grenzt man im engeren Sinne den Begriff „Gesellschaft“ auf die (nur eingeschränkt rechtsfähigen) Personengesellschaften ein (§ 705 BGB) und differenziert sie damit vom Verein (§ 21 ff. BGB), zu dem insbesondere auch Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zählen.