GmbH & Co. oHG
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Die GmbH & Co. OHG ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen zum Zwecke eines gemeinsam betriebenen Handels zusammenschließen.
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[Bearbeiten] Unternehmensform
Die Unternehmensform der GmbH & Co. OHG ist rechtlich als eine Form der OHG anzusehen. Es finden daher die rechtlichen Vorschriften der OHG (§§ 105 ff HGB) auf diese Gesellschaftsform Anwendung. Besonderheit dieser Unternehmensform ist, dass ein Gesellschafter eine GmbH ist.
[Bearbeiten] Rechtsfähigkeit
Die GmbH & Co. OHG ist eine rechtlich selbständige Konstruktion. Sie kann im Besitz von Rechten sein, Verbindlichkeiten jeglicher Art eingehen und kann selber klagen und verklagt werden. Sie ist damit teilrechtsfähig gem. § 124 HGB. Anders als bei der GmbH handelt es sich jedoch nicht um eine juristische Person.
[Bearbeiten] Gründung
Begründet wird eine GmbH & Co. OHG durch einen Gesellschaftsvertrag nach § 109 HGB, den die Gesellschafter untereinander abschließen. Gegründet wird die GmbH & Co. OHG durch die Eintragung ins Handelsregister (§ 106 HGB), in der der vollständige Name, das Geburtsdatum und der Wohnort eines jeden Gesellschafters anzugeben ist.
[Bearbeiten] Kapitaleinlage
Obwohl eine OHG bei Errichtung keiner Mindestkapitaleinlage bedarf, ist für die Gründung einer GmbH & Co. OHG ein Mindestkapital erforderlich. Dies resultiert aus dem Umstand, dass einer der Gesellschafter eine GmbH ist. Für das Mindestkapital finden diesbezüglich die Vorschriften des GmbH-Gesetzes (GmbHG) Anwendung. In diesem Falle § 5 GmbHG, der ein Mindestkapital von 25.000 Euro vorschreibt.
[Bearbeiten] Geschäftsführung
Zur Führung der Geschäfte ist, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts abweichendes bestimmt ist, jeder Gesellschafter berechtigt. Da ein Gesellschafter eine GmbH ist, obliegt die Geschäftsführung für diesen Gesellschafter dem GmbH-Geschäftsführer.
[Bearbeiten] Haftung
In der Haftung ist sowohl die Gesellschaft selbst mit dem Gesellschaftsvermögen, als auch die einzelnen (mindestens zwei) Gesellschafter. Somit gibt es für Gläubiger bei einer GmbH & Co. OHG (ebenso wie bei der OHG selber) immer mindestens drei Schuldner, die angegangen werden können. Die Gesellschafter selber haften
- unmittelbar (der Gläubiger kann jeden einzelnen Gesellschafter direkt angehen, unabhängig davon ob er den Schaden zu vertreten hat oder nicht),
- unbeschränkt (auch mit dem vollständigen Privatvermögen [gilt nicht für die Gesellschafter der GmbH]) und
- gesamtschuldnerisch (gegenüber dem Gläubiger haftet er für den vollständigen Schaden, die Ansprüche gegen die anderen Gesellschafter kann er nur im Innenverhältnis geltend machen).
Im Falle der GmbH als Gesellschafter ist die Haftung jedoch auf die Kapitaleinlage (mindestens 25.000 Euro) beschränkt.
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