Diskussion:Grundbuch
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[Bearbeiten] Grundbuch in Baden-Württemberg
Sind da wirklich "die größeren Gemeinden" für die Führung des Grundbuchs zuständig? --Bubo 19:55, 21. Okt 2004 (CEST)
- Der Befund ist m.E. de facto richtig. Die Rechtslage aus ergibt aus § 26 des Landesgesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit. Nach Abs. 1 besteht in jeder Gemeinde ein Grundbuchamt, nach Abs. 2 und 3 können Grundbuchämter zusammengefasst und aufgehoben werden. Dies ist so erfolgt, das heute nur größere Gemeinden ein Grundbuchamt haben. Kleine Gemeinden haben keines, weil sie zu klein sind. Ganz große Gemeinden haben keines, weil dort ein Notariat errichtet ist, und das Grundbuch dort geführt wird. Umfassende informationen findet man unter http://www.elektronisches-grundbuch.de/html/aemter.htm --Andrsvoss 15:19, 22. Okt 2004 (CEST)
- Danke! --Bubo 16:58, 22. Okt 2004 (CEST)
[Bearbeiten] Definition
Frage zur derzeitigen Definition des Grundbuchs: Gibt es tatsächlich über die Lage von Grundstücken Auskunft? Also über deren örtliche Situierung?
- Wenn ja, dann trifft das möglicherweise nur auf Deutschland (nicht aber beispielsweise auch auf Österreich) zu. Insofern müsste die Definition also präzisiert bzw. eingeschränkt werden. Dem österreichischen Grundbuch kann die (örtliche) Lage der darin enthaltenen Grundstücke nicht entnommen werden. Die ergibt sich nur aus dem Kataster der Vermessungsbehörden.
- Wenn nein, dann ist die Definition in diesem Punkt falsch.
Bitte um Überprüfung und gegebenenfalls um Korrektur. --Waldo47 18:10, 25. Nov. 2006 (CET)
Zur Lage: "....Das Grundbuch enthält neben der Aufschrift ein Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des Grundstücks entsprechend der Bezeichnung im Kataster (nach Gemarkung, Flur und Flurstück) vermerkt sind....."
Einfach nur von Lage in der Definition zu sprechen führt da sicher in die Irre...
Vorschlag: „Das Grundbuch ist ein öffentliches Buch, in dem die Rechtsverhältnisse an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (z.B. Erbbaurechte, Wohnungseigentum) sicher und zuverlässig und mit rechtlich verbindlicher Wirkung gegen Dritte registriert werden.“ Klingt dufte und kommt nicht von mir: http://www.justiz.sachsen.de/smj/sites/brosch/3399.htm#8. Okay, diesen Inhalt mit dem vorhandenen Zusammenpacken und es passt. Die Formulierung überlasse ich gerne anderen..--D.W. 23:29, 5. Jan. 2007 (CET)
==Es hat verbindliche Wirkung jedenfalls bezüglich der Rechte und Lasten, nicht immer aber - abhängig vom Staat, in dem es geführt wird - auch bezüglich der Lage und des Flächenausmaßes der darin verzeichneten Grundstücke.
Also ich auch in Deutschland ist die Lage und die Fläche einfach nur im Sinne der notwendigen Bestimmbarkeit verzeichnet und niemand kann sich auf den öffentlichen Glauben (§ 891 BGB)/ auf die Richtigkeit der Angaben berufen- also keinesfalls rechtlich verbindlich ( ich glaub es ist auch "bloß" aufgabe des mittleren Dienstes). Deshhalb bin ich wieder für die vorherige Version (sagt der Erstsemester der Juristerei ;).--D.W. 17:08, 12. Jan. 2007 (CET)
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- Vermutlich wäre es sehr hilfreich, die entsprechenden deutschen Regelungen bzw. Vorschriften über die Verbindlichkeit der Angaben im Grundbuch bezüglich der Lage und des Flächenausmaßes festzustellen. Ich kann nur für den Bereich Österreich sagen, dass das Grundbuch für Lage und Flächenausmaß bei uns nicht verbindlich ist.
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- Ich bin der Letzte, der sich gegen eine Korrektur in der Richtung wendet, dass man die Aussage wieder streicht, wonach das deutsche Grundbuch verbindlich auch die Lage und/oder das Flächenausmaß wiedergibt. Bitte also um entsprechende "Forschungen" und Korrekturen, die mir selbst in Österreich nicht so leicht fallen.
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- Woher stammt übrigens die weiter oben stehende Definition "....Das Grundbuch enthält neben der Aufschrift ein Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des Grundstücks entsprechend der Bezeichnung im Kataster (nach Gemarkung, Flur und Flurstück) vermerkt sind....."??? Die hat mich auf Grund ihrer Formulierung erst auf die Idee gebracht, das deutsche Grundbuch enthielte eben auch verbindliche Angaben über Lage und Flächenausmaß. --Waldo47 18:13, 12. Jan. 2007 (CET)
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- das kommt aus dem artikel, abschnitt deutschland, dritter absatz. Ich werd mal in meine Unterlagen zum Grundbuch nachlesen, mal schauen ob ich da noch was brauchbares/konkretes für den artikel finde, kann ja nicht so schwer sein ;).--D.W. 19:14, 12. Jan. 2007 (CET)
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- Vielen Dank einstweilen - hoffen wir, dass du erfolgreich bist. --Waldo47 19:14, 13. Jan. 2007 (CET)
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- Okay, ich hab nur mal 5 min geblättert und mit dem Artikel verglichen. Aufgefallen ist mir bis jetzt folgende Problemstellung: öffentliches register, nun ja öffentlich iSv jeder darf reinschauen ist es ja nicht.es wird nur von öffentlicher Seite geführt. naja okay ich stell mal eine vereinfachte Def. zu diskussion:
- Das Grundbuch ist ein amtliches, beschränkt öffentliches Register von Grundstücken. In ihm werden die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige Rechte und Lasten des Grundstücks rechtlich verbindlich erfasst.
Da ersparen wir uns gleich weitere Diskussionen zur bedeutung der lagebezeichnung, so wie es jetzt drin steht ist es auf jeden fall schmarn, siehe meine ausführungen oben naja ein problem fällt mir jetzt schon auf, es gibt keinen richtigen registerartikel im rechtlichen sinne.Mfg --D.W. 20:42, 19. Jan. 2007 (CET)
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- Mir gefällt diese Definition durchaus, nur mit dem Wort „beschränkt“ bin ich nicht einverstanden. Zumindest in Österreich darf ja wirklich jede(r) reinschaun. Man muss keinerlei Interesse nachweisen, sondern bekommt überall, wo entsprechende Zugänge vorhanden sind (das Grundbuch wird ja nur mehr elektronisch geführt), auf Wunsch jede beliebige Auskunft. Wer selbst einen - allerdings kostenpflichtigen - Zugang will, der kann unter bestimmten Bedingungen auch einen bekommen, soviel ich weiß. Insofern ist meines Erachtens das Grundbuch zumindest in Österreich nicht bloß ein beschränkt öffentliches, sondern ein tatsächlich öffentliches Register.
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- Was meinst du nun dazu? LG --Waldo47 22:00, 20. Jan. 2007 (CET)
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- puhh, also in Deutscheland braucht es ein berechtigtes interesse zur einblicknahme, faktisch kommt man zwar mit etwas geschick immer ran wurde mir gesagt. Dann muss man sich im allgemeinen teil zum gb ausführlicher dazu einlassen und in die def. kommt öffentlich, das beschränkt wird später erklärt, da gerne das thema auch ausführlicher besprochen werden darf..aber die zeit das zu schreiben hab ich derzeit leider nicht--D.W. 02:47, 21. Jan. 2007 (CET)
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- In Deutschland ist die Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet, welcher ein berechtigtes Interesse nachweist. Ohne ein besonderes Interesse ist berechtigt das Grundbuch einzusehen:
- der dinglich Berechtigte, soweit Gegenstand der Einsicht das betreffende Grundstück ist;
- jeder der eine für den Einzelfall erteilte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers hat;
- Behörden, Notare und Rechtsanwälte, die im Auftrag von Notaren handeln;
- öffentlich bestellte Vermessungsingenieure. --84.57.45.72 12:09, 21. Jan. 2007 (CET)
- In Deutschland ist die Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet, welcher ein berechtigtes Interesse nachweist. Ohne ein besonderes Interesse ist berechtigt das Grundbuch einzusehen:
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Also ich probier mal eine Definition, die allen möglichen (und dankenswerter Weise dargelegten) Varianten entspricht. Vielleicht findet sie ja Anklang. ---Waldo47 22:18, 21. Jan. 2007 (CET)