Diskussion:Grundrechte/Überarbeitungsentwurf
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[Bearbeiten] Einleitung
Als Grundrechte bezeichnet man wesentliche Rechte, die den Bürgern eines Staates als beständig, dauerhaft und einklagbar garantiert werden. Sie sind dabei in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.
Die Grundrechte werden in der Regel in der Verfassung ausdrücklich formuliert, können aber auch in sonstigen Gesetzen oder völkerrechtlichen Verträgen vereinbart sein oder sogar nur aus allgemeinen Rechtsprinzipien abgeleitet werden. So enthalten etwa das Grundgesetz, viele deutsche Landesverfassungen und das Europäische Gemeinschaftsrecht Grundrechte.
Die Entwicklung der Grundrechte ist eng mit der Idee der Menschenrechte verbunden. Die Menschenrechtsidee wiederum findet ihre philosophischen Wurzeln in der Idee des Naturrechts, wonach es „Rechtsgrundsätze gibt, die stärker sind als jedes positive Recht“ (Radbruch). Das Grundgesetz bezieht sich auf diese Zusammenhänge, indem es das Bekenntnis des deutschen Volkes zu „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten“ enthält (Art. 1 Abs. 2 GG), und als Konsequenz hieraus alle Staatsgewalt an die nachfolgenden Grundrechte „als unmittelbar geltendes Recht“ bindet (Art. 1 Abs. 3 GG). In ihrer heutigen Ausprägung sind Grundrechte also Teil des durch Rechtsetzung entstandenen Rechts (positives Recht).
Mitunter wird allerdings der Begriff der Menschenrechte abweichend von der hier gewählten Terminologie verwendet. Als Menschenrechte werden dann etwa Grundrechte bezeichnet, die nicht nur staatsbürgerschaftsbezogen sind, sondern jedermann zustehen.