Haushaltshilfe (Sozialleistung)
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Haushaltshilfe ist in Deutschland eine Sozialleistung, die von der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird. Zuständig für die Leistungserbringung sind die Krankenkassen bzw. die jeweils für den Versicherten zuständigen Rentenversicherungsträger.
Die Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushaltes gehören, wie z.B. Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung, Kleiderpflege etc. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem jeweils individuellen, tatsächlichen Hilfebedarf. Kann der Haushalt noch teilweise weitergeführt werden oder ist zu bestimmten Zeiten die Haushaltsführung durch eine andere Person des Haushalts möglich (z.B. Wochenende, Urlaub des Lebenspartners), so können die Leistungen nur in eingeschränktem Umfang gewährt werden.
Inhaltsverzeichnis
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[Bearbeiten] Voraussetzung für die Leistung
Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Versicherung die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn die Weiterführung des Haushaltes beispielsweise wegen einer Krankenhausbehandlung oder einer Leistung zur Rehabilitation nicht sichergestellt werden kann.
[Bearbeiten] Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung
[Bearbeiten] Formen der Haushaltshilfe
Haushaltshilfe kann von den Krankenkassen in verschiedenen Formen erbracht werden. Die erste, jedoch in der Praxis eher selten angewandte Möglichkeit ist, dass die Krankenkasse eine Haushaltshilfe in Form einer Ersatzkraft stellt. Dabei kann es sich um spezielle Angestellte der Krankenkasse handeln oder um Mitarbeiter von Institutionen, mit denen die Krankenkasse entsprechende Verträge geschlossen hat. Ist dies nicht möglich, können in angemessenen Umfang die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft erstattet werden. Als angemessen gelten hier Kosten von 7,50 Euro pro Stunde bzw. 60 Euro je Tag (2005). Dabei kann es sich z.B. um Hilfskräfte von Sozialstationen oder ähnlichen sozialen Einrichtungen handeln, aber auch Privatpersonen können als Haushaltshilfe engagiert werden.
Dabei ist zu beachten, dass für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad keine Kosten erstattet werden. Die Kassen übernehmen in diesen Fällen aber erforderliche Fahrtkosten und einen eventuellen Verdienstausfall, z.B. bei unbezahltem Urlaub des Partners, dies ist in der Praxis die häufigste Art der Haushaltshilfe. Die Kostenerstattung in diesen Fällen regelt die Satzung der Krankenkasse, meist ist die Erstattung auf den Höchstbetrag der Kosten für eine gestellte Kraft (60,- Euro pro Tag) begrenzt. Manche Kassen erstatten aber auch den vollen Verdienstausfall.
[Bearbeiten] Haushaltshilfe bei Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation
[Bearbeiten] Anspruchsvoraussetzungen
[Bearbeiten] Regelleistung (bei allen Krankenkassen gleich)
Leistungsgrundlage ist § 38 SGB V. Anspruch auf Haushaltshilfe kann wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, einer Vorsorgekur für Mütter, einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder wegen einer Müttergenesungskur bestehen, wenn wegen einer dieser Leistungen die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Auch wenn aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme mit einem Kind im Krankenhaus notwendig ist, besteht Anspruch auf Haushaltshilfe.
Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt und keine andere Person, die im Haushalt lebt diesen weiterführen kann. Eine Ausnahme hiervon bilden Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesen Fällen gilt die Altersgrenze nicht.
Bei ambulanter Krankenbehandlung besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch.
[Bearbeiten] Mehrleistung als Satzungsbestimmung (kassenindividuell)
Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass in weiteren Fällen nach ärztlichem Zeugnis Haushaltshilfe gewährt wird, z.B. bei Erkrankung (ohne Krankenhausaufenthalt) oder nach ambulanten Operationen. Im Gegensatz zur Regelleistung ist dies jedoch von Kasse zu Kasse unterschiedlich.
[Bearbeiten] Anspruchsdauer
Die Dauer der Leistung bestimmt sich nach der Dauer der verursachenden Leistung, z.B. der Dauer des stationären Krankenhausaufenthaltes.
[Bearbeiten] Zuzahlung
Seit dem 1. Januar 2004 muss zu den Kosten für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe eine Zuzahlung geleistet werden. Diese beläuft sich auf 10 Prozent der Kosten pro Leistungstag, jedoch mindestens 5,- und höchstens 10,- Euro täglich. Dies gilt nur für volljährige Versicherte.
[Bearbeiten] Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung (bei allen Kassen gleich)
[Bearbeiten] Leistungsvoraussetzungen
Rechtsgrundlage für diese Leistung ist § 199 RVO (Reichsversicherungsordnung). Die Leistung wird gewährt, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist und niemand sonst im Haushalt diesen weiterführen kann. Im Gegensatz zur Haushaltshilfe nach § 38 SGB V ist es in diesen Fällen nicht Voraussetzung, dass ein weiteres Kind im Haushalt lebt. Das Gesetz fordert nur, dass die versicherte Frau einen Haushalt hat und diesen auch selbst geführt hat. Außerdem muss die Schwangerschaft bzw. die Entbindung die Leistungsursache sein, bei anderen ursächlichen Erkrankungen erhalten auch Schwangere und Mütter Leistungen nach dem SGB V. Da die Schwangerschaft an sich nur in Ausnahmefällen ursächlich ist (z.B. bei ärztlich verordneter Bettruhe), ist der häufigere Leistungsfall die Entbindung.
Haushaltshilfe kann sowohl bei stationärer Entbindung als auch bei einer Hausgeburt gewährt werden.
[Bearbeiten] Leistungsdauer
Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Entbindung unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, sie wird solange geleistet, wie dies von Seiten des Arztes oder der Hebamme für notwendig erachtet wird. Auch nach der Entbindung besteht grundsätzlich Anspruch, wenn die Frau durch die Folgen der Entbindung noch geschwächt ist. Haushaltshilfe im Sinne der RVO wird nach der Entbindung aber grundsätzlich nur für den Entbindungstag und die nächsten sechs Tage erbracht.
[Bearbeiten] Zuzahlung
Bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung wird keine Zuzahlung fällig.
[Bearbeiten] Haushaltshilfe bei medizinischer Rehabilitation
Die Krankenkassen leisten auch Haushaltshilfe nach § 54 SGB IX, wenn die Haushaltsweiterführung wegen einer Rehabilitationsmaßnahme der Krankenversicherung nicht möglich ist. Ansonsten gelten analog die Vorschriften des SGB V. Als Besonderheit kommt in diesen Fällen häufig anstelle der Haushaltshilfe die Mitnahme des Kindes/der Kinder an den Rehabilitationsort in Betracht.
Es können alternativ auch Kinderbetreuungskosten bis zu monatlich 130 Euro übernommen werden. Wegen des geringen Leistungsbetrages wird diese Möglichkeit aber nur selten gewählt.
[Bearbeiten] Kassenzuständigkeit
Für die Gewährung der Haushaltshilfe ist immer die Krankenkasse zuständig, die die "Hauptleistung", z.B. die Krankenhausbehandlung erbringt. Beispiel: Eine Frau nimmt wegen einer Krankenhausbehandlung Haushaltshilfe in Anspruch. Der Ehemann nimmt zur Beaufsichtigung der Kinder unbezahlten Urlaub und möchte den Verdienstausfall erstattet bekommen. Zuständig dafür ist die Krankenkasse der Frau.
[Bearbeiten] Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung
Wird die Haushaltshilfe wegen einer Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Rentenversicherung nötig, so ist der betreffende Rentenversicherungsträger auch für die Haushaltshilfe bzw. der Kinderbetreuungzuständig. In diesen Fällen wird meistens von der Mitaufnahme des Kindes/der Kinder in die Rehabilitationseinrichtung gebrauch gemacht. Rechtlich orientiert sich die Haushaltshilfe der Rentenversicherung an § 54 SGB IX.
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