Heilberuf
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Heilberuf bezeichnet im weitesten Sinn einen Beruf, der sich mit der Behandlung von Krankheiten und Behinderungen auseinandersetzt.
Im engeren Sinn sind die akademischen Heilberufe (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Tierarzt und Apotheker) gemeint, deren Angehörige in Berufskammern organisiert sind. Erweitert wurde der Begriff zunächst auf Berufe im Bereich der Kranken- und Altenpflege, der Geburtshilfe und der Psychotherapie. Listen von "speziellen Heilberufen" umfassen mehr als 50 verschiedene Berufsbezeichnungen.
Der Beruf des Heilpraktikers umfasst eine medizinische Tätigkeit mit bestimmten, gesetzlich festgelegten Einschränkungen. Hierfür ist keine Ausbildung erforderlich, es muss jedoch eine amtsärztliche Prüfung nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) abgelegt werden.
Die Pflegeberufe (Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege usw.), Ergotherapie, Hebamme, Logopädie, Physiotherapie werden Heilhilfsberufe genannt. Die Berufsbezeichnungen sind geschützt. Prüfungen werden staatlich überwacht.
[Bearbeiten] Literatur
- Jörg Schnitzler: Das Recht der Heilberufe. Übersicht, Begriff, Verfassungsfragen. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0534-0 (Rezension: siehe [1])
[Bearbeiten] Weblinks
- Altenpflegegesetz der BRD in der Pflege-Wiki
- Krankenpflegegesetz der BRD in der Pflege-Wiki
- Möglichkeit zum Pflegestudium