Diskussion:Herbert von Karajan
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Es fehlen die Bayreuther Festspiele!
Die Sachaussagen sind in der Tendenz richtig - der Stil des Artikels ist jedoch fast durchgehend grauenhaft.
War Karajan also ein Nazi?
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[Bearbeiten] "Zeitalter von Dolby-Digital"
Meines Erachtens nicht als Phrasendrescherei. Die Audio-CD ist de facto immer noch Stand der Dinge. DD sagt zudem überhaupt nichts über die Qualität aus, der Satz ist sinnlos. --84.174.185.106 01:17, 12. Apr 2006 (CEST)
Der ganze Absatz mit den überlegenen DDD-Aufnahmen gehört raus, der führt völlig in die Irre. Die sog. Karajan-Gold-Serie ist der Versuch der DG, die klanglich völlig verhunzten frühen Karajan-DDD-Aufnahmen auf ein erträgliches Maß zu bearbeiten. Der Erfolg ist allerdings nur mäßig. Diese Aufnahmen werden heute noch als Maßstab für grauenhaften Digitalklang verwendet!
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- hier (Familie) steht für die zweite Tochter 1963 -80.134.233.63 22:44, 17. Mai 2006 (CEST)
Zu den familiären Wurzeln "He was born in Salzburg, Austria, as Heribert Ritter von Karajan in a Aromanian family that has its origin in Ioannina, Greece." http://experts.about.com/e/h/he/Herbert_von_Karajan.htm http://experts.about.com/e/a/ar/Aromanians.htm
[Bearbeiten] Karajan hat ganz klar armenische Wurzeln
Herbert von Karajan hatte ganz klar armenische Wurzeln und distanzierte sich aus welchen psychologischen Gründen auch immer von seiner Herkunft, die ihm nicht gut genug schien. Wie sonst hätte er es sonst nötig gehabt, vorzeitig in die NSDAP einzutreten vor dem 'Anschluss' Österreichs? Warum hätte sonst Wolfgang Karajan, sein Bruder und Orgelbauer, jeweils regelmässig die armenische (Kirch-)gemeinde von Wien besucht? "Er konnte etwas, war aber ein eingebildeter Affe", wie mir zwei ältere Wiener Freundinnen erklärt haben.indra 13:47, 7. Aug 2006 (CEST)
[Bearbeiten] Adel?
Wieso durfte sich Karajan eigentlich "von Karajan" nennen, obwohl das Adelsaufhebungsgesetz genau das verbietet? Weiß da jemand näheres?--Der Polizist 18:55, 10. Okt. 2006 (CEST)
- Angeblich soll das "von" im Namen von Herbert von Karajan Teil seines KÜNSTLERNAMENS sein.Es dürfte eigene Vorschriften für das Führen von Künstlernamen geben. (18:49, 5.11.06)
- Ich glaube eben nicht, dass es möglich ist, dass es rein rechtlich möglich ist, einen Künstlernamen mit "von" zu führen, ich denke, das wird einfach geduldet. "Künstlername" ist kein juristischer Begriff und ich bezweifle, dass es dafür eigene Rechtsvorschriften gibt.--Der Polizist 17:39, 8. Nov. 2006 (CET)
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- Karajan hatte gedroht, dass er nicht mehr in Österreich auftreten würde, wenn er sich nicht "von Karajan" nennen dürfe. Dies wurde ausnahmsweise und offiziell als Künstlername geduldet, wenngleich den Behörden bewußt war, dass dies im juristischen Graubereich lag. --Rüdiger Sander 19:14, 8. Nov. 2006 (CET)
- Jaja, weiß ich. "Juristischer Graubereich" ist gut, es ist ganz einfach verboten... Warum man das geduldet hat, ist mir schon klar. Aber es gibt ja auch heute Personen, die sich heute so nennen. Wie z.B. Max von Thun oder sein Vater, Friedrich von Thun. Beides österreichische Staatsbürger, soweit ich weiß. Wenn das Adelsaufhebungsgesetz so derart totes Recht ist, dass jeder Verstoß dagegen nicht einmal ignoriert wird, könnte man es ohnedies sofort aufheben.--Der Polizist 18:55, 9. Nov. 2006 (CET)
- "Herbert von Karajan" war ein Künstlername, und als Künstlernamen kann man sich prinzipiell jeden Namen wählen, den man möchte. Man kann Maxl Ramsauer heißen, sich aber "Tony Smith" nennen. Man kann sich auch "von..." nennen, obwohl man kein "von" ist. Man kann sich daher auch Hubert von Goisern nennen. "Herbert von Karajan" war ein Aristonym, weil der Adel ja 1919 in Österreich aufgehoben und das Führen eines Adelstitels untersagt worden war. Das Führen von Künstlernamen ist gesetztlich erlaubt. Herbert von Karajan hätte lediglich dann gegen geltende Gesetze verstoßen, wenn er einen Pass unter diesem Namen beantragt, seinen Namen z. B. vor Gericht mit "Herbert von Karajan" angegeben hätte etc. Weitere Informationen hiezu unter Pseudonym, Berufsname. --Gledhill 22:00, 9. Nov. 2006 (CET)
- Gut, danke für die Info. Ich hätte nur gerne die Gesetzesstelle gewusst, wo steht, dass das "von" in einem Künstlernamen nicht gegen das Adelsaufhebungsgesetz verstößt. --Der Polizist 08:36, 11. Nov. 2006 (CET)
- "Herbert von Karajan" war ein Künstlername, und als Künstlernamen kann man sich prinzipiell jeden Namen wählen, den man möchte. Man kann Maxl Ramsauer heißen, sich aber "Tony Smith" nennen. Man kann sich auch "von..." nennen, obwohl man kein "von" ist. Man kann sich daher auch Hubert von Goisern nennen. "Herbert von Karajan" war ein Aristonym, weil der Adel ja 1919 in Österreich aufgehoben und das Führen eines Adelstitels untersagt worden war. Das Führen von Künstlernamen ist gesetztlich erlaubt. Herbert von Karajan hätte lediglich dann gegen geltende Gesetze verstoßen, wenn er einen Pass unter diesem Namen beantragt, seinen Namen z. B. vor Gericht mit "Herbert von Karajan" angegeben hätte etc. Weitere Informationen hiezu unter Pseudonym, Berufsname. --Gledhill 22:00, 9. Nov. 2006 (CET)
- Jaja, weiß ich. "Juristischer Graubereich" ist gut, es ist ganz einfach verboten... Warum man das geduldet hat, ist mir schon klar. Aber es gibt ja auch heute Personen, die sich heute so nennen. Wie z.B. Max von Thun oder sein Vater, Friedrich von Thun. Beides österreichische Staatsbürger, soweit ich weiß. Wenn das Adelsaufhebungsgesetz so derart totes Recht ist, dass jeder Verstoß dagegen nicht einmal ignoriert wird, könnte man es ohnedies sofort aufheben.--Der Polizist 18:55, 9. Nov. 2006 (CET)
- Karajan hatte gedroht, dass er nicht mehr in Österreich auftreten würde, wenn er sich nicht "von Karajan" nennen dürfe. Dies wurde ausnahmsweise und offiziell als Künstlername geduldet, wenngleich den Behörden bewußt war, dass dies im juristischen Graubereich lag. --Rüdiger Sander 19:14, 8. Nov. 2006 (CET)
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- Ich glaube eben nicht, dass es möglich ist, dass es rein rechtlich möglich ist, einen Künstlernamen mit "von" zu führen, ich denke, das wird einfach geduldet. "Künstlername" ist kein juristischer Begriff und ich bezweifle, dass es dafür eigene Rechtsvorschriften gibt.--Der Polizist 17:39, 8. Nov. 2006 (CET)
Es kann nicht verstoßen, weil das Adelsaufhebungsgesetz nicht die Künstlernamen betrifft.
- Nicht bös sein, aber das ist eine wenig hilfreiche Auskunft. Wenn im Adelsaufhebungsgesetz bzw. in der Vollzugsanweisung steht, dass das "von" verboten ist, dann gäbe es zwei Möglichkeiten: 1.) es stünde ein Zusatz dabei wie etwa "dies gilt nicht für Künstlernamen", oder 2.) es gibt irgendein Gesetz, wo drinn steht, dass Künstlernamen nicht unter die Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes fallen. Beides ist, soweit mir bekannt, nicht der Fall. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren. Den Begriff "Künstlername" finde ich im RIS als Bestandteil eines Gesetzes überhaupt nicht... --Der Polizist 22:14, 15. Nov. 2006 (CET)
- Ich bin leider auch kein Experte für die rechtlichen Voraussetzungen bzw. Konsequenzen von Künstlernamen. Tatsache ist aber, dass sich das Adelsaufhebungsgesetz in diesem Teil mit den realen Namen von rechtsunterworfenen Subjekten beschäftigt. Also den Namen, deren man sich z. B. im Rechtsverkehr bedient. Das Gesetz kann sich naturgemäß nicht mit selbstgewählten Künstlernamen beschäftigen, denen keine rechtliche Wirksamkeit zukommt. Künstlernamen fallen meiner Meinung nach zudem unter die verfassungsrechtlich verankerte Freiheit der Kunst. Um Konflikte zu vermeiden, wurden für bestimmte Fälle ja eindeutige rechtliche Regelungen geschaffen, z. B. was das Tragen von Polizeiuniformen betrifft, das im Rahmen von Theateraufführungen oder Filmproduktionen erlaubt, ansonsten jedoch untersagt ist. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass eine künstlerische Betätigung feststellbar ist. Jemand, der seinen Adels-Künstlernamen dazu benützt, reiche ältere Damen zu ehelichen, wird sich nicht darauf berufen können. So aber jemand aktiver Künstler ist, wird Herbert von Karajan genauso eingestuft wie Herbert Lumpi Karajan. Wie gesagt, mehr zu diesem Thema müsste ein hochspezialisierter Experte bewerten. So könnte sich ja jemand den Künstlernamen Alfred Gusenbauer zulegen, also unter dem Namen einer anderen, lebenden Person agieren. Vielleicht liest diese Zeilen ja zufällig einmal ein auf diesem Gebiet firmer Experte. Nachsatz: Klar ist, dass Verträge von Künstlern mit ihrem echten, rechtsgültigen Namen unterschrieben werden müssen, wobei der Künstlername erklärenderweise zusätzlich genannt werden kann, um Klarheit zu schaffen. Ähnliches gilt auch für Mietverträge und alle anderen Rechtsgeschäfte. Z.B. habe ich gerade in der Klaus Kinski-Biografie von Christian David gelesen, dass Kinski seinen Vertrag mit dem Burgtheater natürlich mit Klaus Nakszynski und nicht mit Klaus Kinski unterschrieben hat. Analog dazu müsste Karajan seine Verträge in Österreich mit Herbert Karajan signiert haben. Im übrigen frage ich mich, ob Karajan sein ganzes Leben lang ausschließlich österreichischer Staatsbürger war oder eventuell eine Doppelstaatsbürgerschaft besaß (etwa die deutsche, weil er ja jahrzehntelang die Berliner Philharmoniker leitete). In diesem Fall könnte das von rechtlich völlig einwandfrei sein, und er könnte auch allfällige Verträge so unterzeichnen. --Gledhill 23:07, 15. Nov. 2006 (CET)
- Zumindest von 1938-1945 wird Karajan deutscher Staatsbürger gewesen sein, als Österreich "heim im Reich" war. Behielt das österreichische Adelsaufhebungsgesetz während dieser Zeit eigentlich Gültigkeit? --Rüdiger Sander 18:51, 16. Nov. 2006 (CET)
- Nein, das Gesetz galt nicht, denn es ist Teil der österreichischen Verfassung, und die war naturgemäß vom vollzogenen Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich im April 1938, also der Beendigung eines unabhängiger Österreichs sowie der Umwandlung in die Ostmark, bis zur Wiedererrichtung der Republik Österreich im April 1945 außer Kraft. --Gledhill 19:17, 16. Nov. 2006 (CET)
- Danke Gledhill für die ausführlichen Erläuterungen, jetzt ist mir dein Standpunkt recht klar. Jetzt wäre natürlich interessant, wie Karajan wirklich unterschrieben hat, oder wie es z.B. auch ein Max von Thun tut. Dann wäre das geklärt. Ob das bei der doppelten Staatsbürgerschaft tatsächlich so einfach ist, wage ich zu bezweifeln, dass wäre doch ein Widerspruch. Wenn er deutscher Staatsbürger ist, dürfte er es, als gleichzeitig österreichischer Stbg. nicht? Wer sagt, dass das die dt. Stbg. hier mehr wiegt? Wenn er in Österreich einen Vertrag als öst. Stbg. unterschreibt, gelten, meiner Meinung nach, auf alle Fälle die öst. Gesetze. Ja sicher, ein Jurist o.ä. der sich mit diesem Thema näher beschäftigt, wäre vorteilhaft zu befragen.... --Der Polizist 21:23, 18. Nov. 2006 (CET)
- Nein, das Gesetz galt nicht, denn es ist Teil der österreichischen Verfassung, und die war naturgemäß vom vollzogenen Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich im April 1938, also der Beendigung eines unabhängiger Österreichs sowie der Umwandlung in die Ostmark, bis zur Wiedererrichtung der Republik Österreich im April 1945 außer Kraft. --Gledhill 19:17, 16. Nov. 2006 (CET)
- Zumindest von 1938-1945 wird Karajan deutscher Staatsbürger gewesen sein, als Österreich "heim im Reich" war. Behielt das österreichische Adelsaufhebungsgesetz während dieser Zeit eigentlich Gültigkeit? --Rüdiger Sander 18:51, 16. Nov. 2006 (CET)
- Ich bin leider auch kein Experte für die rechtlichen Voraussetzungen bzw. Konsequenzen von Künstlernamen. Tatsache ist aber, dass sich das Adelsaufhebungsgesetz in diesem Teil mit den realen Namen von rechtsunterworfenen Subjekten beschäftigt. Also den Namen, deren man sich z. B. im Rechtsverkehr bedient. Das Gesetz kann sich naturgemäß nicht mit selbstgewählten Künstlernamen beschäftigen, denen keine rechtliche Wirksamkeit zukommt. Künstlernamen fallen meiner Meinung nach zudem unter die verfassungsrechtlich verankerte Freiheit der Kunst. Um Konflikte zu vermeiden, wurden für bestimmte Fälle ja eindeutige rechtliche Regelungen geschaffen, z. B. was das Tragen von Polizeiuniformen betrifft, das im Rahmen von Theateraufführungen oder Filmproduktionen erlaubt, ansonsten jedoch untersagt ist. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass eine künstlerische Betätigung feststellbar ist. Jemand, der seinen Adels-Künstlernamen dazu benützt, reiche ältere Damen zu ehelichen, wird sich nicht darauf berufen können. So aber jemand aktiver Künstler ist, wird Herbert von Karajan genauso eingestuft wie Herbert Lumpi Karajan. Wie gesagt, mehr zu diesem Thema müsste ein hochspezialisierter Experte bewerten. So könnte sich ja jemand den Künstlernamen Alfred Gusenbauer zulegen, also unter dem Namen einer anderen, lebenden Person agieren. Vielleicht liest diese Zeilen ja zufällig einmal ein auf diesem Gebiet firmer Experte. Nachsatz: Klar ist, dass Verträge von Künstlern mit ihrem echten, rechtsgültigen Namen unterschrieben werden müssen, wobei der Künstlername erklärenderweise zusätzlich genannt werden kann, um Klarheit zu schaffen. Ähnliches gilt auch für Mietverträge und alle anderen Rechtsgeschäfte. Z.B. habe ich gerade in der Klaus Kinski-Biografie von Christian David gelesen, dass Kinski seinen Vertrag mit dem Burgtheater natürlich mit Klaus Nakszynski und nicht mit Klaus Kinski unterschrieben hat. Analog dazu müsste Karajan seine Verträge in Österreich mit Herbert Karajan signiert haben. Im übrigen frage ich mich, ob Karajan sein ganzes Leben lang ausschließlich österreichischer Staatsbürger war oder eventuell eine Doppelstaatsbürgerschaft besaß (etwa die deutsche, weil er ja jahrzehntelang die Berliner Philharmoniker leitete). In diesem Fall könnte das von rechtlich völlig einwandfrei sein, und er könnte auch allfällige Verträge so unterzeichnen. --Gledhill 23:07, 15. Nov. 2006 (CET)
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- Also ganz so einfach ist das nicht. Ich kann zwar die Frage konkret nicht beantworten (ob das Gesetz in der NS-Zeit galt), aber die Argumentation bzgl. der Verfassung ist nicht stichhaltig. Zum einen galt sehr wohl teilweise österreichisches Recht nach dem Anschluß weiter (wie auch umgekehrt nach der Wiederherstellung Österreichs teilweise weiter NS-Recht galt und gilt). Zum anderen steht das Adelsaufhebungsgesetz zwar in Verfassungsrang, ist aber nicht Teil des Bundes-Verfassungsgesetzes (das zum Zeitpunkt des Anschlusses ohnehin schon vom Ständestaat außer Kraft gesetzt worden war). Das österreichische Verfassungsrecht kennt im Unterschied zum deutschen kein Inkorporationsgebot, Verfassungsbestimmungen können sich sogar in einfachen Gesetzen finden.
- --Peter Putzer 12:06, 16. Feb. 2007 (CET)
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[Bearbeiten] NSDAP ?
Warum lese ich immer etwas über eine Mitgliedschaft in der NSDAP ? Dies ist bei sehr vielen Menschen der Fall ? Wen interessiert das ? Wenn jemand Mitglied einer anderen Partei ist, steht dies ja auch nicht direkt im ersten Abschnitt ! Es sollte gelöscht werden !
- Da bin ich anderer Meinung. Die Mitgliedschaft in der NSDAP hat Die Vita Karajans entscheidend beeinflusst, sowohl positiv als auch negativ. Eine Löschung erscheint mir zumindestens unnötig, wenn nicht sogar wiedersinnig. --Kataplexie 16:32, 2. Jan. 2007 (CET)
Ich schließe mich "Kataplexie" (?) an. Ich finde die Formulierung im Text allerdings etwas verwirrend und lang, zumal sie ganz am Anfang steht. Kann das jemand, der sich auskennt ändern? Karl