Intrastat
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Intrastat-Meldungen dienen zur Erfassung des tatsächlichen Warenverkehres zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Unternehmen müssen Versendungen und Eingänge zentral melden, in Deutschland an das Statistische Bundesamt. Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge den Wert von 300.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Privatpersonen sind von der Meldepflicht ausgenommen, es sei denn sie versenden an ausländische Privatpersonen. Die Abgabe dieser Meldungen ist für alle EU-Mitgliedsstaaten verbindlich.
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[Bearbeiten] Zweck der Intrastat-Meldungen
Intrastat-Meldungen werden zusammengefasst in der sog. Intrahandelsstatistik. Aus ihr können aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitgestellt werden. Dies geschah vor dem vollendeten Europäischen Binnenmarkt aus den Daten der Zollabwicklung. Mit dem Wegfall einer solchen Abwicklung bei Versendung von Gemeinschaftsware vom einen in den anderen Mitgliedstaat wurde die Einführung der Intrastat-Meldungen notwendig. Angaben über den Warenverkehr sind dienlich zur Beantwortung von Fragen rund Handelspolitik, Entwicklungspolitik, u.a.
[Bearbeiten] Meldepflichtiger
Im Versendungsfall ist generell derjenige zur Meldeabgabe verpflichtet, der eine innergemeinschaftliche Lieferung gem. Umsatzsteuergesetz (UStG) ausführt. Umgekehrt ist grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Wer meldepflichtig ist, erfährt das Bundesamt über das zuständige Finanzamt durch die Umsatzsteuervoranmeldungen des Unternehmens. Anhand der Zahlen lassen sich beide Meldungen miteinander abstimmen.
[Bearbeiten] Meldepflichtige Warenbewegungen
Nicht nur der klassische Warenhandel wird erfasst, sondern der gesamte Warenverkehr. So unterliegen grundsätzlich alle aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat beförderten Waren der Intrastat-Statistik. Hierunter fallen auch Transaktionen ohne Eigentumsübertragung, z.B. Miete und Leasing. In Deutschland sind ferner Reparaturen meldepflichtig.
[Bearbeiten] Form der Anmeldung
Intrastat-Meldungen werden beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden bis zum 10. Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats abgegeben. Dies kann per EDV, schriftlich oder Vordruck erfolgen. Die Meldungen werden vom Statistischen Bundesamt stichprobenweise auf Genauigkeit überprüft. Hierbei werden die Ausfuhrberichte anderer Länder herangezogen. Ab einem Liefervolumen entstanden, durch Import oder Export, von 300.000 Euro muss INTRASTAT geführt werden.
[Bearbeiten] Weblinks
DESTATIS: Statistisches Bundesamt
Ausführlicher Text mit Gesetzestexten bei der Handelskammer Hamburg