Kinderkrankengeld
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Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland und kommt zum tragen wenn ein Vater oder Mutter zwecks Pflege eines kranken Kindes nicht arbeiten gehen kann.
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[Bearbeiten] Voraussetzungen
- ein ärztliches Attest muss die Notwendigkeit der Pflege des Kindes bestätigen
- kein anderes Familienmitglied die Pflege übernehmen kann (Partner ebenfalls berufstätig oder selbst erkrankt ist)
- das Kind unter 12 Jahren alt oder behindert ist
- das Kind (über einen Elternteil) gesetzlich krankenversichert ist
[Bearbeiten] Soziale Verantwortung des Arbeitgebers
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber verpflichtet, Eltern in diesen Fällen freizustellen und Gehalt weiter zu zahlen. Ausnahmen hiervon können jedoch im Arbeitsvertrag verankert werden. In diesen Fällen haben die Eltern einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub und gleichzeitig Anrecht auf das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkassen.
[Bearbeiten] Höhe
Das Kinderkrankengeld entspricht von der Höhe her dem Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit, also 70% des vorherigen Bruttoverdienstes, maximal 90% vom Nettoverdienst.
[Bearbeiten] Dauer
- für jedes Kind 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr
- bei mehreren Kindern maximal insgesamt 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr
- Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr, maximal jedoch insgesamt 50 Arbeitstage je Kalenderjahr
- Seit dem 1. August 2002 ist aufgrund des Gesetzes zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder für schwerstkranke Kinder, die nach ärztlichem Zeugnis nur noch eine Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten haben, das Kinderkrankengeld zeitlich unbegrenzt.
[Bearbeiten] Sonstiges
Wenn sowohl Vater und Mutter berufstätig sind, können beide jeweils für jedes Kind die Höchstanspruchsdauer beanspruchen. Eine Verrechnung zwischen den Eltern erfolgt nicht.
Selbständige, die gesetzlich krankenversichert sind, haben nach einem Urteil des Bundessozialgerichts gesetzlich Anspruch auf Kinderkrankengeld erst ab dem 43. Krankheitstag des Kindes - dem Tag, an dem sie Anspruch auf Krankengeld hätten. Viele Krankenkassen übernehmen diese Leistung für Selbstständige jedoch bereits am dem 1. Krankheitstag des Kindes. Dies und die genaue Art der Anspruchsberechnung, die im Gesetz nur vage beschrieben ist und von daher von den Krankenkassen unterschiedlich gehandhabt wird, sollte mit der eigenen Krankenkasse bei Bedarf geklärt werden.
[Bearbeiten] Weblinks
- Kinderkrankengeld bei verdi.de (abgerufen am 01.11.2006)
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